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Verteidiger haben Anspruch auf Rohmessdaten!

AG Köln, Beschluss vom 02.10.2024, Az. 815 OWi 103/24 (b)

Bei der Verteidigung gegen den Vorwurf eines vermeintlichen Geschwindigkeitsverstoßes spielen Rohmessdaten eine entscheidende Rolle. Das wissen auch die Behörden, wenn sie den Verteidigern immer wieder die Herausgabe der Messprotokolle mit den digitalen Falldaten der Einzelmessung, der Statistikdatei/Logdatei und dem Public Key, der Token-Datei etc. verweigern und die Grundsätze des Fair Play missachten. Statt eine faires Verfahren zu ermöglichen, werden dem jeweiligen Verteidiger nicht die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt, sondern es wird lediglich Akteneinsicht in das Messprotokoll, den Eichschein, den Schulungsnachweis, das Foto der Geschwindigkeitsmessung, etwaige Dienstanweisungen der Messstelle einschließlich der vorhandenen Beschilderung und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gewährt.

 

Rohmessdaten werden – wohlweislich – zurückgehalten!

Dies ändert sich erst, wenn das angerufene Gericht die Behörde anweist, die angeforderten Unterlagen vollständig herauszugeben. Beispielhaft sei hier ein Beschluss des Amtsgerichts Köln vom. 02.10.2024, Az. 815 OWi 103/24 (b) genannt. Nachdem die Behörde zunächst nicht bereit war, dem Verteidiger die angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, stellte das Gericht – wie bereits etliche vor ihm (z.B. VerfGH Stuttgart, Urt. v. 16.01.2023, Az. 1 VB 38/18) – klar, dass Verteidiger im Bußgeldverfahren einen Anspruch darauf haben, dass ihnen auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung gestellt wird.  

 

Worauf stützt sich der Anspruch auf Überlassung der Rohmessdaten?

Grundlage des Anspruchs ist § 46 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO. Das AG Köln hat insoweit – wie bereits andere Gerichte zuvor – klargestellt, dass die Verweigerung der Herausgabe entsprechender Daten den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Schließlich müsse ein Betroffener, insbesondere bei Anwendung eines standardisierten Messverfahrens, in die Lage versetzt werden, zu seiner Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorbringen zu können.

Darüber hinaus gehört das Recht auf ein faires Verfahren, das auch in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankert ist, zu den Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens, das nicht zuletzt durch die verfahrensrechtliche „Waffengleichheit“ zwischen Ankläger und Beschuldigtem gekennzeichnet ist (BVerfG, 03.06.1969, Az. 1 BvL 7/68). Da das Recht auf ein faires Verfahren in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten dient, für den bis zu seiner Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld gilt (BVerfG, Beschl. v. 08.10. 1974, Az. 2 BvR 747/73; BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020, Az. BvR 1616/18), ist es nicht nur von den Gerichten, sondern auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Verfahrens Einfluss nehmen. Dies gilt auch für Behörden, wenn sie bestimmte Beweismittel nicht offenbaren wollen. (BVerfG, Beschl. v. 26.05.1981, Az. 2 BvR 215/81; BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020, Az. BvR 1616/18).  

 

Standardisierte Messverfahren führen zur Beweislastumkehr!

Die Anwendung standardisierter Messverfahren führt zu einer Beweislastumkehr, da der Betroffene die Richtigkeit der Messung konkret widerlegen muss. Dies ist ihm nicht möglich, wenn er keine vollständige Überprüfung der Messung vornehmen kann, was wiederum voraussetzt, dass ihm alle vorhandenen Daten, insbesondere die gesamte Messreihe, zur Verfügung gestellt werden. Eine Beschränkung der herauszugebenden Datensätze, etwa auf fünf oder acht weitere Messungen aus der Messreihe, ist schon aus diesem Grund nicht zulässig.

Vielmehr muss der Betroffene, d.h. sein Verteidiger, die Möglichkeit haben, die Messreihe einzusehen, um entscheiden zu können, welche weiteren Messungen er zum Nachweis der Fehlerhaftigkeit seiner Messung heranziehen möchte. Eine Vorauswahl dergestalt, dass dem Betroffenen nur eine bestimmte Anzahl anderer Messungen oder nur Messungen an bestimmten Positionen der Messreihe zugänglich gemacht werden, würde eine weitere Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten darstellen, da andere Messungen, ohne dass diese hätten überprüft werden können, von vornherein aus der möglichen Beweisführung ausgeschlossen würden.  

 

Die Bundesverfassungsgericht hat klare Kante gezeigt! 

Abschließend sei auf die Ausführungen des OLG Köln vom 30.05.2023, Az. 1 RBs 288/22 verwiesen, auf die der Beschluss des AG Köln vollumfänglich Bezug nimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben Betroffene einen Anspruch auf Informationszugang zu den nicht in die Bußgeldakte aufgenommenen Informationen (BVerfG, Beschl. v.12.11.2020, BvR 1616/18, NJW 2021, 455; BVerfG, Beschl. v. 04.05.2021, Az. 2 BvR 868/20). Betroffene bzw. deren  Verteidiger haben grundsätzlich das Recht, auch solche Inhalte zur Kenntnis zu erhalten und einzusehen, die zu Ermittlungszwecken erstellt, aber nicht zu den Akten genommen wurden (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2023, Az. 2 BvR 1167/20; BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020, Az. BvR 1616/18; v. 12.01.1983, AZ. 2 BVR 864/81). Betroffenen wird damit die Möglichkeit eröffnet, selbst nach Entlastungsmomenten zu suchen, die zwar fern liegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind.

 

Auch für die Verfassungsgerichte der Bundesländer ist die Sache klar!

Denn nachdem sich das Bundesverfassungsgericht mit den Entscheidungen des Amtsgerichts Rosenheim vom 28.05.2018, Az. 5 OWi 410 Js 799/18 und des OLG Bamberg vom 23.11.2018, Az. 2 Ss OWi 1495/18 befasst hatte, die dem Betroffenen den Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen verwehrt hatten, statuierte es „dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen kann. Die generelle Versagung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Informationszugang, welches dieser im fachgerichtlichen Verfahren hinreichend geltend gemacht hat, wird deshalb der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gewährleistung nicht gerecht. Entgegen der Annahme der Fachgerichte handelt es sich hierbei auch nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen.“ (zitiert u.a. v. VerfGH BW, Urt. v. 27.01.2025, Az. 1 VB 11/23; v. 16.1.2023 Az. 1 VB 38/18).

In einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland Pfalz vom 22.10.2022, Az. VGH B 57/21„Gelangt im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 LV) im Grundsatz der Anspruch des Betroffenen, Kenntnis auch von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden und weiterhin vorhanden sind, aber nicht zur Bußgeldakte genommen wurden. Hierdurch wird dem Gedanken der „Waffengleichheit“ Rechnung getragen (VerfGH RP, Beschl. v.22.07.2022, Az.  VGH B 30/21; v.  13. 12.2021 – VGH B 46/21 –, AS 48, 403 [413]; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18). Die Legitimität der Anerkennung standardisierter Messverfahren steht daher in engem Zusammenhang mit der Anerkennung von Einsichts- und Überprüfungsrechten der Verteidigung (vgl. auch Cierniak, zfs 2012, 664 [670]; ders./Niehaus, DAR 2014, 2 [7]). Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland Pfalz, „erfordert der Anspruch auf Informationszugang zu den nicht zur Bußgeldakte gelangten Informationen einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf sowie eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung“ Beschl. v. 13.12.2021, Az. VGH B 46/21

   

Fazit

Wer einen Bußgeldbescheid zu befürchten hat, sollte nicht lange warten, sondern sich schon dann mit uns in Verbindung setzen, wenn der Anhörungsbogen ins Haus geflattert ist.

Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie – kostenlos und unverbindlich!

Auch für den Anspruch auf die Herausgabe von Rohmessdaten gilt: Voigt regelt!    

 

(Veröffentlichungsdatum: 10.03.2025)

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