

Wie lange muss in der Dunkelheit - bei Schnee und Eis - an einer Unfallstelle gewartet werden?
Wer bei Schnee und Eis
oder Nacht und Nebel
in einen Unfall verwickelt wird, an dem keine anderen Fahrzeuge beteiligt sind, fragt sich, wie lange er an der Unfallstelle ausharren und auf feststellungsbereite Personen
warten muss. Schließlich riskiert derjenige, der sich „zu früh“ vom Unfallort entfernt, dass ihm der Versicherer oder die Staatsanwaltschaft Unfallflucht (§ 142 StGB) vorwerfen.
Das OLG Dresden hatte am 27.11.2018 (Az. 4 U 447/18) genau über diese Frage zu entscheiden.
Es kam dabei zu einem sehr pragmatischen Ergebnis.
Unfall im Morgengrauen
Der Kläger war in den frühen Morgenstunden des 01.04.2015 mit seinem Transporter von der Fahrbahn abgekommen. Dabei wurde die Mittelleitplanke der Autobahn beschädigt und das Fahrzeug erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Kläger hielt an, nahm den Schaden an der Leitplanke in Augenschein und fuhr kurz darauf weiter.
Als er den Schaden an dem Transporter vom Versicherer ersetzt verlangte, verweigerte dieser die Leistung. Dies begründete er damit, dass der Kläger den Unfallort verlassen habe, ohne die „gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten.“
Sturm und Regen können die Länge der Wartefrist beeinflussen
Das Gericht sah das anders und hielt es für erwiesen, dass der Kläger den Unfallort erst nach Ablauf der gebotenen Wartefrist (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verlassen hatte.
In dem Urteil heißt es dazu wörtlich:
Die Angemessenheit der Wartezeit ist abhängig von dem voraussichtlichen Eintreffen feststellungsbereiter Personen, dem Grad des Feststellungsinteresses der Berechtigten und dem Interesse des Unfallbeteiligten, die Unfallstelle zu verlassen. … Unter den hier obwaltenden Umständen betrug sie zwischen fünf und zehn Minuten. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen: Mit dem Eintreffen feststellungsbereiter Personen war auf der Autobahn um 2.30 Uhr bei schlechten Witterungsbedingungen am 01.04.2015 in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.
Bei vergleichbaren Umständen hat der 6. Senat in der o.a. Entscheidung eine Wartefrist von zehn Minuten für ausreichend erachtet. Hier trat aber hinzu, dass der eingetretene Fremdschaden (in Höhe von 350,00 €) an der Leitplanke schon nach bloßem Augenschein gering und die Haftungslage eindeutig war; andererseits hätte ein Verbleib des Klägers an der Mittelleitplanke der Autobahn bei schlechten Witterungs- und Sichtverhältnissen eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und für den Kläger selbst begründet.
Zudem herrschten schwierige Witterungsverhältnisse. Es ist allgemein bekannt, dass das Sturmtief Niklas in der Zeit vom 29.03.2015 bis 02.04.2015 über weite Teile von Deutschland hinweg zog. Es herrschten in dieser Nacht ausweislich der Ermittlungen in der Staatsanwaltschaft Mühlhausen (295 Js 47949/15) Schneefall, Hagel und Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt. Zudem bestand die Gefahr von Eisglätte auf den Fahrbahnen, was die Personengefahr bei einem Verbleib an der Mittelleitplanke noch weiter erhöhte. Unter diesen Umständen war lediglich eine Minimalwartefrist einzuhalten.
Der Kasko-Versicherer musste den Schaden bezahlen.
Zusammenfassung
Die Länge der Wartepflicht hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine allgemeingültige, auf jeden Fall anwendbare Regel lässt sich nur dahingehend aufstellen, dass der Unfallort keinesfalls ohne jedes Abwarten verlassen werden darf. Wer sicher gehen will, sollte nach Möglichkeit die Polizei unmittelbar und zeitnah benachrichtigen, um auf diese Weise Feststellungen zur eigenen Identität sowie der Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Wer gar nichts tut und den Unfallort unentschuldigt verlässt, kann sich wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) strafbar machen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) kann eine der Folgen sein.
Allerdings kann von niemandem erwartet werden, dass er sich vermeidbaren Gefährdungen aussetzt und stundenlang bei Dunkelheit in Schnee und Eis ausharrt, nur um der Wartepflicht zu genügen. Das OLG Düsseldorf hat dies in einem Beschluss vom 13.09.2018, Az. 4 U 41/18 formuliert, wie folgt: „Eine Wartepflicht besteht aufgrund des Schutzzwecks von § 142 StGB von vorneherein dann nicht, wenn lediglich ein völlig belangloser Schaden vorliegt; dies ist dann der Fall, wenn Schadensersatzansprüche üblicherweise nicht gestellt werden. Maßgebend ist der objektive Verkehrswert nach dem Eindruck zur Tatzeit unter Berücksichtigung gewöhnlicher Reparaturkosten.“
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Aktualisiert am 30.11.2021
(Veröffentlichungsdatum: 30.11.2021)
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