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Was ist bei Schnee und Eis zu beachten?

Pflichten von Autofahrern bei eisiger Witterung

Wer dieser Tage sein Fahrzeug bewegen will oder muss, hat einiges zu beachten. Doch welche Pflichten treffen Autofahrer bei diesen eisigen Temperaturen, wenn sie sicher am Straßenverkehr teilnehmen wollen? Wir klären Sie über die wichtigsten Punkte auf.

Freie Sicht?

Das Fahrzeug vor Fahrtantritt von Eis und Schnee zu befreien scheint eine Selbstverständlichkeit zu sein – dennoch wird es häufig nur oberflächlich gemacht. Das kann allerdings erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. In § 23 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) heißt es: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch (..) den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.

Das bedeutet zum einen, dass die Scheiben am besten alle und vollständig von Eis und Schnee befreit werden sollten. Gleichzeitig sollte nicht mit einer von innen beschlagenen Scheibe gefahren werden. Denn ist die Sicht durch den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt, droht mindestens ein Verwarngeld von 10 Euro. Kommt es zum Unfall, wird nicht nur die Geldbuße mit 35 Euro teurer – es droht zumindest eine Mithaftung und Ärger mit dem Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit. Daher sollte auch das Sprühwasser der Scheibenwischer mit ausreichend Frostschutzmittel versehen werden – um ein plötzliches „blind Fahren“ zu verhindern, wenn es an der Frontscheibe gefriert. Vom „Warmlaufenlassen“ des Motors ist abzuraten. Denn abgesehen vom Kraftstoffverbrauch und davon, dass der Motor infolge der verminderten unnötig verschleißt, verbietet § 30 StVO das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren. Wer dies nicht beachtet, dem droht ein Bußgeld von 80 Euro.

Ist das Fahrzeug verkehrssicher?

Neben der freien Sicht sollte das Fahrzeug auch von Eis und Schnee auf allen ebenen Flächen wie Dach, Motorhaube und Kofferraum befreit werden. Denn § 23 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) lautet: „Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.

Zum einen wird durch das Befreien vom Schnee der Gefahr vorgebeugt, dass der Schnee beim Bremsen oder Anfahren auf die Frontscheibe rutscht und die Sicht einschränkt. Zum anderen wird verhindert, dass sich Eis- und Schneeplatten während der Fahrt lösen und den nachfolgenden Verkehr gefährden. Vor allem für LKW-Fahrer drohen ernsthafte Konsequenzen. Die Bußgelder für das Führen eines Fahrzeugs, obwohl die Ladung – insbesondere die Ladungssicherung -nicht vorschriftsmäßig ist, beginnen bei 25 Euro. Wenn allerdings die Verkehrssicherheit wesentlich leidet, was bei Eisplatten regelmäßig der Fall sein dürfte, beginnen die Bußgelder bei 80 Euro. Ein Punkt kommt noch hinzu.

Wenn allerdings von Vorsatz auszugehen ist, z.B. weil die Schneedecke auf dem Dach nicht zu übersehen war, verdoppelt sich das Bußgeld.

Bei einem Unfall drohen 120 Euro Bußgeld sowie ein Punkt – und möglicherweise sogar ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar fahrlässiger Tötung. Nicht zu vernachlässigen sind auch hier die vorprogrammierten Schwierigkeiten mit dem Versicherer.

Ist das Kennzeichen sichtbar?

Auch wenn es manchem Autofahrer „praktisch“ erscheinen mag, dass sein Kennzeichen zugeschneit ist, wird in § 23 Absatz 1 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darauf hingewiesen: „Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind.“ Wer dagegen verstößt, muss mit einem Verwarngeld von 5 Euro rechnen.

Besteht eine Winterreifenpflicht?

Eine Winterreifenpflicht per se besteht nicht. Allerdings ist beim „Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ auf eine passende Bereifung zu achten. Wer mit ungeeigneten Reifen unterwegs ist, dem drohen ein Bußgeld von 60 Euro und ein Punkt. Kommt es zu Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer, fallen 80 Euro an.

Dabei droht neben dem Fahrer auch dem Fahrzeughalter ein Bußgeld – wenn er nicht der Fahrer ist. Wer es nämlich zulässt, dass sein Fahrzeug mit einer unangepassten Bereifung genutzt wird, muss mit einem Bußgeld von 75 Euro und einem Punkt rechnen.

Kommt es zum Unfall, wird auch hier der Versicherer grobe Fahrlässigkeit einwenden. Der Unfallgegner dürfte dagegen ein Mitverschulden ins Feld führen.

Langsamer als erlaubt?

Auch wenn eine höhere Geschwindigkeit eigentlich zulässig ist, ist bei Eis, Schnee und Schneematsch mit einer den Witterungsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit zu fahren. Das kann auch Schrittgeschwindigkeit bedeuten. Wer bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) mit nicht angepasster Geschwindigkeit fährt, muss einen Punkt und 100 Euro Bußgeld einkalkulieren. Werden andere dadurch gefährdet, erhöht sich das Bußgeld auf 120 Euro und bei einem Unfall auf 145 Euro.

Besonderheiten für Gefahrguttransporte?

Wer ein kennzeichnungspflichtiges Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern bei Schneeglätte oder Glatteis führt, sollte unbedingt die „Schlechtwetterregel“  des § 2 Abs. 3a Satz 5 StVO berücksichtigen. Danach muss, derjenige, der „ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.“

Wer dies nicht tut, riskiert ein Bußgeld von 140 Euro. Kommt es zum Unfall und das Gefahrengut tritt aus, droht auch dafür noch ein zusätzliches Verfahren.

Überholverbot für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t

§ 5 StVO 2013 schreibt zudem vor, dass „wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, … unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen (darf), wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.“

Was ist mit der Beleuchtung?

Bei schlechten Sichtverhältnissen ist es umso wichtiger von anderen Verkehrsteilnehmern auch gesehen zu werden. Daher sollten auch die Beleuchtungseinrichtungen vom Schnee und Schmutz befreit werden (vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 StVO). Andernfalls droht ein Bußgeld von 20 Euro. Werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, werden gleich 25 Euro fällig. Bei einem Unfall erhöht sich der Betrag auf 35 Euro.

In § 17 Absatz 3 StVO heißt es zudem: „Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren.“ Innerhalb geschlossener Ortschaften drohen bei einem Verstoß ebenfalls 25 Euro. Außerhalb geschlossener Ortschaften fallen 60 Euro an – und ein Punkt.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Stellen Sie vor Abfahrt sicher, dass durch Ihr Fahrzeug weder Gefahren für Sie noch für andere Verkehrsteilnehmer drohen. Schließlich ist der Fahrer nach § 23 Abs. 1 StVO dazu verpflichtet, vor Fahrtantritt zu kontrollieren, ob sich das Fahrzeug in einem vorschriftsgemäßen Zustand befindet und weder die Ladung noch die Besetzung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Dazu gehört das Entfernen von Schnee und Eis von allen Scheiben und ebenen Flächen. Fahren Sie rechtzeitig los, um nicht in Zeitnot und in die Versuchung zu geraten schneller als erforderlich zu fahren.

Sollte es dennoch zu einem Unfall oder dem Vorwurf eines Verstoßes kommen, stehen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt gerne zur Seite.

 

Bildnachweis: Pixabay/pixel2013

(Veröffentlichungsdatum: 26.11.2021)

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