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Vor Feuerwehrzufahrten sollte man besser NICHT parken!

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024, Az. BVerwG 3 C 13.22

Es kommt immer wieder vor, dass Autofahrer ihr Fahrzeug vor einer Feuerwehrzufahrt parken. Wer dies tut, muss allerdings damit rechnen, dass das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird. So oder ähnlich lässt sich die gängige und unveränderte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zusammenfassen.

Dies musste kürzlich auch ein Autofahrer erfahren, der die Kosten für die Sicherstellung und Verwahrung des Fahrzeugs nicht zahlen wollte, bis vor das Bundesverwaltungsgericht marschierte und dort eine Niederlage einstecken musste. Angesichts der Tatumstände und der einschlägigen Rechtsprechung war dies auch nicht verwunderlich. Denn es war nicht die erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen „Parken vor einer Feuerwehrzufahrt“.

 

Die Gerichte bejahen eine gegenwärtige (konkrete) Gefahr für die öffentliche Sicherheit!

Zunächst handelte es sich bei Örtlichkeit um eine erkennbare und amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO. Dass privat und nicht behördlicherseits aufgestellte worden waren, änderte daran nichts. Für die Hamburger Gerichte zählte alleine, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO auch dann erfüllt ist, wenn die Kennzeichnung amtlich veranlasst und durch eine Privatperson umgesetzt wurde. Eine unmittelbare Erkennbarkeit der Amtlichkeit der Kennzeichnung ist dann nicht erforderlich.

 

Privat aufgestellte Schilder sind als solche nicht amtlich! 

Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich im Ergebnis des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts an. Dieses hatte zu § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO ausgeführt, der Verordnungsgeber habe mit der Verwendung des Begriffs „amtlich“ zur Voraussetzung gemacht, die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt zumindest unter Beteiligung einer amtlichen Stelle erfolgt sein müsse. Eine allein von einer Privatperson durchgeführte oder veranlasste Beschilderung für eine amtliche Kennzeichnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO nicht genüge. Anderenfalls liefe das Merkmal „amtlich“ leer.

 

Entscheidend ist die behördliche Anordnung des Schildes!

Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass privat aufgestellte Verkehrszeichen amtlichen gleich stehen, wenn die tatsächliche Kennzeichnung auf einer entsprechenden behördlichen Veranlassung beruht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Bezug auf durch Verkehrszeichen bekannt gemachte Verbote – (im damaligen Fall ging es um ein absolutes Haltverbot, Zeichen 283 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) – geklärt, dass Voraussetzung für deren Wirksamkeit die behördliche Anordnung ist. Liegt eine solche vor, kommt es nicht darauf an, ob das Verkehrszeichen durch einen Privatmann aufgestellt wurde (BVerwG, Urt. v. 06.04.2016, Az.BVerwG 3 C 10.15; OLG Köln, Beschl. v. 02.02.1993, Az. Ss 15/93 (Z) ;KG Berlin, Beschl. v. 27.02.1992, Az. 2 Ss 5/92 – 3 Ws (B) 25/92 – 3 C 10.15) . Es ist nicht ersichtlich, weshalb das bei einem Hinweiszeichen wie dem in der Straßenverkehrs-Ordnung und deren Anlagen nicht aufgeführten Schild „Feuerwehrzufahrt“ oder der anderweitigen auf amtlicher Veranlassung beruhenden Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt anders zu beurteilen sein sollte.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits 2016 (BVerwG, Urt. v. 06.04.2016, Az. 3 C 10.15 ) in Bezug auf durch Verkehrszeichen bekannt gemachte Verbote geklärt, dass Voraussetzung für deren Wirksamkeit die behördliche Anordnung ist, es aber, falls das zu bejahen ist, nicht darauf ankommt, ob das Verkehrszeichen durch einen Privaten aufgestellt wurde. Im damaligen Fall ging es um ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Es ist kein Grund zu erkennen, weshalb das bei einem Hinweiszeichen wie dem in der Straßenverkehrs-Ordnung und deren Anlagen nicht aufgeführten Schild „Feuerwehrzufahrt“ oder der anderweitigen auf amtlicher Veranlassung beruhenden Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt anders zu beurteilen sein soll.

 

Parken vor einer Feuerwehrzufahrt schafft eine konkrete Gefahr

Zum Abschleppen eines vor einer Feuerwehrzufahrt geparkten Fahrzeugs, hatte der Verwaltungsgerichtshof München 2016 festgestellt, dass „die für eine Abschleppmaßnahme erforderliche gegenwärtige (konkrete) Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu bejahen (ist), wenn ein Fahrzeug vor bzw. in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkt und damit eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wird.“ Und da Feuerwehrzufahrtszonen aus Sicherheitsgründen stets in voller Breite und zu jedem Zeitpunkt freigehalten werden müssten, sei es für die Verwirklichung des Tatbestands einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 12§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO auch unerheblich, aus welchen Gründen und wie lange das Auto dort abgestellt ist und ob die Feuerwehrzufahrt wesentlich „verkürzt“ wird.

Die Gründe für das Abstellen des Fahrzeugs (hier: bevorstehender Kliniktermin) und welche Gegenstände im Auto mitgeführt wurden (Krücken, Tagesproviant und Schlafsack), waren für die Gerichte ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass das Fahrzeug nicht „länger als nötig, d.h. bis ein Parkplatz frei wird, um (dort) zu übernachten“, abgestellt werden sollte. Schließlich kann ein

Entscheidend für die Auffassung war, dass Feuerwehrzufahrtszonen aus Sicherheitsgründen stets in voller Breite und zu jedem Zeitpunkt freigehalten werden müssen. Dies gilt übrigens nicht nur für die gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt, sondern die gesamte, hinter dem Zeichen „Feuerwehrzufahrt“ liegende Fläche.  Schließlich ist damit zu rechnen, dass die Feuerwehr in einem Einsatzfall die gesamte, hinter dem Zeichen „Feuerwehrzufahrt“ liegende Fläche benötigt, um etwa von hier aus eine Rettungsleiter auszufahren oder von hier aus einen Brand zu bekämpfen (VG München, Urt. v. 13.04.2016, Az. M 7 K 15.4795; Urt. v. 05.08.2015, Az. M 7 K 15.500; VG Würzburg, Urt. v. 31.03.2008, Az. W 5 K 07.1397).

 

Zusammenfassung

Wer sein Fahrzeug – und sei es auch nur für eine kurze Zeit – abstellt, sollte dies auf keinen Fall vor oder im unmittelbaren Bereich einer Feuerwehrzufahrt tun. Denn abgesehen von der Behinderung der Feuerwehr bei einem Einsatz, dürfen unerlaubt vor einer gekennzeichneten Feuerwehreinfahrt abgestellte Fahrzeuge sofort, d.h. ohne Einhaltung einer Wartezeit und ohne dass es auf eine konkrete Behinderung ankommt, abgeschleppt werden.

 

Bildnachweis: Pixabay/ReinhardThrainer

 

 

(Veröffentlichungsdatum: 21.06.2024)

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