

Sommer, Sonne, Alkohol?
Lassen Sie die Feier nicht im Desaster enden!
Dank sinkender Inzidenzwerte und der damit einhergehenden Lockerungen, sind inzwischen auch wieder Treffen im Freundeskreis möglich. Nach der Zeit der Beschränkungen und der Einschränkung sozialer Kontakte ist das auch gut so. Die Regeln für Alkohol im Straßenverkehr bestehen allerdings unverändert fort und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann – insbesondere nach einer ausgelassenen Wiedersehensfeier – angeraten sein, damit die Freude über das Wiedersehen nicht im Desaster endet.
Welche Grenzwerte gelten für Kraftfahrer?
Fahrer von Dienstwagen sowie Berufskraftfahrer sind aufgrund des Fahrzeugüberlassungs- oder Arbeitsvertrags in der Regel ohnehin zum Einhalten der Null-Promille-Grenze verpflichtet und Fahranfänger sollten sich – schon in Hinblick auf die Dauer der Probezeit – nach dem Genuss von Alkohol auch nicht hinters Lenkrad setzen.
Für alle anderen liegt der erste relevante Grenzwert bei 0,3 Promille, der eine „relative Fahruntüchtigkeit“ indiziert. Bei fehlenden Auffälligkeiten und folgenloser Fahrt führt dieser Grad der Alkoholisierung in der Regel selbst bei einer Polizeikontrolle nicht zu Problemen. Wer allerdings alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt oder gar in einen Unfall verwickelt wird, für den wendet sich das Blatt. Strafrechtliche Ermittlungen wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB) oder Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) sind die Regel. Und da Fahrunsicherheiten oder Unfälle schon ab 0,3 Promille als Straftat geahndet werden, können Bußgelder, Punkte, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafen die Folge sein!
So geht die Rechtsprechung z.B. bei einem zu späten Erkennen einer Kurve oder der Fehleinschätzung von Kurvenverlauf und Radius regelmäßig von grober Fahrlässigkeit aus (z.B. LG Hamburg, Urt. v. 13.01.2017, Az. 306 O 398/15). Hinzu kommt, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aus zivilrechtlicher Sicht ein (Mit-)Verschulden und eine (Teil-)Haftung des alkoholisierten Unfallverursachers für die von ihm verursachten Schäden begründen.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG vor. Entscheidend für die Verwirklichung ist allein das Erreichen der Schwelle. Ob es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder einem Unfall gekommen ist, ist irrelevant. Die Geldbuße beträgt hier 500 Euro. Hinzu kommt ein Fahrverbot von einem Monat. Im Wiederholungsfall erhöhen sich die Geldbuße auf 1.000 Euro und die Dauer des Fahrverbots auf drei Monate. Jeder weitere Verstoß wird mit 1.500 Euro geahndet. Das Fahrverbot von 3 Monaten bleibt gleich. Unabhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder Wiederholungstat handelt, kommen zudem noch 2 Punkte im Fahrerlaubnisregister in Flensburg hinzu.
Richtig problematisch wird es ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille, ab der eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt. Diese ist nicht nur strafrechtlich relevant, sondern liefert auch den Anscheinsbeweis dafür, dass die Alkoholisierung für den Unfall kausal gewesen ist. Auf den Nachweis etwaiger Ausfallerscheinungen kommt es für die Strafbarkeit nicht mehr an. Wer z.B. aufgrund von Alkoholgewöhnung vermeintlich „sicher“ fährt, kann sich nicht darauf berufen.
Absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern
Die Annahme, dass Alkoholkonsum bei Fahrradfahrern unbeachtlich ist, ist falsch. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar und ist in § 316 StGB nicht umsonst für jedes Fahrzeug unter Strafe gestellt hat. Da das Führen eines Kraftfahrzeuges keine Voraussetzung ist (z.B. OVG Saarlouis, Beschl. v. 03.05.2021, Az. 1 B 30/21)., macht sich daher auch ein Radfahrer strafbar, wenn er mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille am Straßenverkehr teilnimmt. Bei einer derartigen Blutalkoholkonzentration wird – unabhängig vom Vorliegen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen – eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Vergleichsweise wenig bekannt ist übrigens, dass auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt werden kann (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 13.11.2020, Az. 6 B 248/20).
Was gilt für E-Scooter
Die Rechtsprechung ist hier ziemlich eindeutig. Besonderheiten, die ein Abweichen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würden, weil der Straftatbestand des § 316 StGB „nur“ mit einem E-Scooter verwirklicht wurde, werden in der Regel abgelehnt (z.B. LG Stuttgart, Beschl. v. 12.03.2021, Az. 18 Qs 15/21). Begründet wird dies damit, dass die abstrakte Gefährlichkeit eines E-Scooters als Kraftfahrzeug nicht mit der von konventionellen Fahrrädern oder Pedelecs, sondern eher mit der eines Motorrollers oder Mofas vergleichbar ist. Zudem stuft die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) E-Scooter grundsätzlich als Kraftfahrzeuge im Sinn von § 1 Abs. 2 StVG ein. Dass dies mitunter immer noch nicht bekannt ist, ändert nichts daran, zumal für E-Scooter an diesem Punkt weder Sonderregelungen noch Spielräume existieren (vgl. LG Dresden, Beschl. v. 27.03.2020, Az. 16 Qs 14/20).
Spielt die Blutalkoholkonzentration bei Fußgängern eine Rolle?
Bei der Beantwortung dieser Frage ist zwischen Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht auf der einen und dem zivilrechtlichen Verschulden bei etwaigen Verkehrsunfällen auf der anderen Seite zu unterscheiden. Wer sich betrunken zu Fuß im Straßenverkehr bewegt, braucht selbst bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille keine straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Konsequenzen befürchten
Wer aber alkoholisiert in einen Unfall verwickelt wird, für den können sich Probleme bei der Durchsetzung schadenersatzrechtlicher Forderungen ergeben. Diese ergeben sich im Zivilrecht, beispielsweise wenn es um das Verschulden und die damit verbundene Haftungsverteilung der Unfallbeteiligten bei Verkehrsunfällen geht. Das einschlägige Stichwort lautet hier: Mitverschulden. Was dies im Einzelfall bedeuten kann, ist Gegenstand eines eigenständigen Artikels.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Der Genuss von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr schließen sich grundsätzlich aus.
Bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen § 315 c StGB oder § 316 StGB droht – neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe – regelmäßig auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Anders als beim Fahrverbot ist der Führerschein dann vollständig weg und wird auch nicht automatisch ohne weitere Prüfungen wieder ausgehändigt. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ist im Regelfall zudem eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, sog. „Idiotentest“) erfolgreich zu absolvieren. So muss der Nachweis der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Verkehr erbracht werden. Im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Alkoholkonsums also im Grunde der Nachweis, dass man sich mit der Alkoholproblematik erfolgreich auseinandergesetzt hat und eine neuerliche Alkoholfahrt ausgeschlossen ist. Der Weg bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann entsprechend lang und beschwerlich werden. Jedenfalls fällt der Verzicht auf Alkohol leichter, als der Verzicht auf den Führerschein. Wer dennoch Alkohol trinken möchte, sollte die möglichen Konsequenzen bedenken und anderweitig – z.B. mit einem Taxi – nach Hause kommen. Von einer Mitfahrt bei Personen, die zuvor ebenfalls Alkohol getrunken haben, ist abzuraten. Denn wer sich zu einem erkennbar betrunkenen Fahrer, der alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, ins Auto setzt, verstößt gegen die eigene Sorgfalt und muss sich ein Mitverschulden zurechnen lassen (OLG Schleswig, Beschl. v. 08.04.2021, Az. 7 U 2/20).
Übrigens…
Wenn die sog. Kontrollzeit von zehn Minuten vor einer Atemalkoholmessung nicht eingehalten wird, führt das, zumindest in den Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur ganz geringfügig überschritten worden ist, zur Unverwertbarkeit der Messung (OLG Dresden, Beschl. v. 28.04.2021, Az. 22 Ss 672/20 (B)).
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Bildnachweis: Pixabay/Free-Photos
(Veröffentlichungsdatum: 29.06.2021)
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