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Rote Ampel vorsätzlich überfahren! Dennoch kein Fahrverbot!

Unter der Überschrift „Rotlichtverstoß ohne Fahrverbot?“ berichteten wir am 12.05.2020 über eine Entscheidung des Amtsgerichts Mettmann.

In der Entscheidung ging es um eine unklare Situation an einer Straßenbaustelle. Dort war die reguläre Ampelanlage abgeschaltet, aber nicht abgedeckt und kurz dahinter war eine Baustellenampel aufgestellt. Offenbar hatte eine 79-jährige Autofahrerin mehr auf die reguläre Ampel, als sie die auf die auf Rot geschaltete Baustellenampel geachtet, als sie diese überfuhr und mit einem anderen Fahrzeug kollidierte, dessen Baustellenampel auf Grün geschaltet war. Da das Gericht zu ihren Gunsten davon ausging, dass die Verkehrslage nicht ganz übersichtlich war, was auch die Fahrerin des anderen Fahrzeuges bestätigt hatte, sah es von einem Fahrverbot ab.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hatte am 13.12.2021 über einen ähnlichen Sachverhalt zu entscheiden (Az. 201 ObOWi 1543/21). Auch hier ging es die Missachtung des Rotlichts einer Ampel an einer Straße, die wegen Bauarbeiten nur auf einem Fahrstreifen für beide Richtungen befahren werden konnte. An den Enden des Fahrstreifens standen daher jeweils Baustellenampeln mit „Countdown-Uhr“. Der Betroffene hatte auch zunächst an der rot zeigenden Ampel angehalten. Allerdings fuhr er sodann – obwohl die Rotphase (Gesamtdauer 2-10 Minuten) noch 6 Sekunden Rotlicht anzeigen sollte – über die rote Ampel. Das Amtsgericht sah darin einen qualifizierten Rotlichtverstoß. Es verhängte eine Regel-Geldbuße in Höhe von 200 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein, die Generalstaatsanwaltschaft beantragte diese als unbegründet zu verwerfen und das BayObLG musste entscheiden.

Das BayObLG konnte keinen Regelfall erkennen

In seiner Entscheidung hat das BayObLG darauf hingewiesen, dass „der … Verordnungsgeber eine schärfere Ahndung der Missachtung eines Wechsellichtzeichens trotz bereits länger als eine Sekunde andauernder Rotphase im Hinblick darauf für geboten erachtet (hat) , dass dieses Verhalten als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.03.2018, Az. 1 OWi 2 Ss Bs 107/18; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.09.1994,  Az. 5 Ss (OWi) 299/94; vgl. auch BGHSt 45, 134). Für das Gericht ist ein Regelfall danach „nur bei Vorliegen gewöhnlicher Tatumstände (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV) und nur dann gegeben, wenn die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder subjektiv noch objektiv Besonderheiten aufweist.“ In dem zu beurteilenden Sachverhalt fehlte allerdings an Querverkehr.

Urteile müssen hinreichend begründet werden!
Wenn einer Entscheidung ein typischer qualifizierter Rotlichtverstoß zugrunde gelegt werden soll, dann muss das Urteil mindestens Feststellungen dazu enthalten, die eine Überprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Annahme gerechtfertigt ist oder nicht (z.B. OLG Dresden, Beschl. v. 02.08.2002, Az. Ss [OWi] 361/02). Nähere Feststellungen zu den konkreten örtlichen Gegebenheiten (hier: einspurige Verkehrsführung an einer Baustellenampel) sowie zu sonstigen verkehrsrelevanten Umständen zählen dazu.

Kurzum: Das Urteil hätte „Feststellungen zur Tatörtlichkeit sowie zur konkreten Verkehrssituation bedurft, etwa zur Länge und Übersichtlichkeit der Baustelle, zur Breite der befahrbaren Spur, zu Ausweichmöglichkeiten, zu einer etwaigen Geschwindigkeitsbeschränkung (BayObLG, Beschl. v. 16.10.1996, Az. 1 ObOWi 611/96), aber auch zur Frage, ob Querverkehr in die Baustelle einfahren konnte, ob sich Gegenverkehr in der Baustelle befand oder vor dieser gewartet hat“ enthalten müssen. Solche Ausführungen fehlten aber. Dem Urteil des Amtsgerichts war lediglich zu entnehmen, dass es sich bei der Örtlichkeit um eine – durch eine Baustellenampel gesicherte – einspurige Verkehrsführung gehandelt hat. Da die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der ordnungswidrigen Handlung gefunden werden, eine hinreichende Wiedergabe der Örtlichkeit, der Verkehrsregelung und der besonderen Verkehrssituation unerlässlich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.08.1989, Az. 5 Ss (OWi) 298/89 – (OWi) 126/89 I; OLG Hamm, Beschl. v. 27.09.2001, Az. 2 Ss OWi 642/01) fehlten, waren die Mindestanforderungen, die an die Begründung des Urteil zu stellen waren nicht erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2020, Az. IV-4 RBs 46/20) Folglich konnte nicht überprüft werden, ob das Amtsgericht ohne Rechtsfehler vom Vorliegen eines Regelfalles ausgegangen war. Das BayObLG musste das Urteil deshalb aufheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen. Schließlich hatte es mit Beschluss vom 20. Oktober 1995, Az. 2 ObOWi 672/95 – in einer vergleichbaren Konstellation – entschieden, dass kein besonders schwerwiegender Rotlichtverstoß vorlag. Die Geldbuße hatte es zwar angemessen erhöht, von der Verhängung eines Fahrverbots aber abgesehen.

Fazit und Zusammenfassung
Auch diese Entscheidung zeigt: Bescheide und Urteile sollten nicht unwidersprochen hingenommen, sondern sach- und fachgerecht überprüft werden. Denn selbst wenn die Geldbuße bleiben sollte, lässt sich zumindest das Fahrverbot in vielen Fällen aus der Welt schaffen. Wir unterstützen Sie dabei!

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Bildnachweis/Titel: Pexels/Piotr Wróbel

(Veröffentlichungsdatum: 08.02.2022)

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