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Provida 2000 modular ist kein standardisiertes Messverfahren!

AG Landstuhl, Urt. v. 05.02.2022

Wenn es um die Überprüfung von Messungen im Straßenverkehr geht, geht es auch immer wieder um das System Provida 2000 modular. Denn obgleich das System als standardisiertes Messverfahren im Sinne des BGH zu betrachten ist, können mit dem Gerät durchgeführte Messungen dennoch vollumfänglich einer richterlichen Nachprüfung offen stehen.

Geschwindigkeit oder Abstand?

Ob eine Messung der Überprüfung offen steht, hängt maßgeblich davon ab, ob sie die Geschwindigkeit oder der Abstand betrifft.

Den Ausführungen des Gerichts zufolge, gilt das Messsystem Provida 2000 zwar für Geschwindigkeitsmessungen als standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rechtsprechung des BGH. Und um mögliche Fehler des Bedienungspersonals und gerätetypischen Betriebsfehler auszugleichen, sind von den gemessenen Geschwindigkeitswerten bei direkter Messung höhere Sicherheitsabschläge als bei den sonstigen Messgeräten vorzunehmen. Die Rechtsprechung erachtet 5 km/h bei gemessenen Geschwindigkeiten bis 100 km/h und 5 % bei gemessenen Geschwindigkeiten über 100 km/h als ausreichend.

Denn wie das Gericht ausführte, kann es – je nach Auswahl der Referenzpunkte für die Ermittlung des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug –  geboten sein, „die Messung sachverständig überprüfen zu lassen, um der Gefahr optischer Verzerrung durch einen Aufschlag zusätzlicher Toleranzen zu begegnen. Es unterliegt dann der tatrichterlichen Würdigung, ob zu den geräteintern zu berücksichtigenden Toleranzen, die bei Geschwindigkeitswert und Abstandswert jeweils zum Tragen kommen, und den zugunsten des Betroffenen nicht berücksichtigten Fahrzeugüberhängen noch zusätzliche Toleranzen in Form von 1 der 2 Frames hinzuzufügen sind oder nicht.“

Der Schlagschatten entscheidet!

Während die Messung der Geschwindigkeit ziemlich eindeutig ist, werden die Abstandswerte nicht direkt gemessen, sondern aus der Geschwindigkeit heraus berechnet. Dieses Verfahren mag im Einzelfall und abhängig von den konkreten Parametern auch funktionieren. Das derartige Messungen jedoch nicht als standardisiert zu werten sind, stehen sie einer gerichtlichen Überprüfung vollumfänglich offen. Was dies bedeutet, hat das AG Landstuhl detailliert erläutert.

„Vorliegend wurde als Referenzpunkt der Schattenwurf einer Überführung über die Autobahn gewählt, der in der Heckscheibe des vorausfahrenden Fahrzeugs und des nachfolgenden Fahrzeugs auf den Videoprints ersichtlich war (AS10). Zwischen diesen Zeitpunkten lagen 10 Frames zu 0,04 Sekunden. Die Einzelbilder der Videoprints zeigen, dass der Schattenwurf der Überführung bei Frame 0129267 erstmals auf dem vorausfahrenden Fahrzeug erscheint, sodann die Messung ab Frame 0129268 mit der vollständigen Ausfüllung der Heckscheibe beginnt, der Schattenwurf auf dem Fahrzeug des Betroffenen bis zur vollständigen Ausfüllung der Heckscheibe bei Frame 0129278 erreicht wird. Hinzu kommen für die Berechnung der aus dieser Framezahl gewonnenen Zeit die schon oben für die Geschwindigkeit herangezogenen Toleranzen: 0,1% der gemessenen Zeit, vermehrt um 0,02 Sekunden, sodass der Zeitraum 0,42040 Sekunden beträgt. Bei der oben angenommenen Geschwindigkeit von 120 km/h, für die ebenfalls schon der Toleranzabzug erfolgt ist, dieser insgesamt also zweimal zugunsten des Betroffenen vorgenommen wurde, ergibt sich ein Abstand (120 km/h : 3,6 x 0,42040 Sekunden) von 14,0133 m, gerundet 14,01 m.

Das Gericht hat diese Abstandsmessung vorsorglich sachverständig überprüfen lassen und dem Betroffenen hierzu rechtliches Gehör gewährt (AS42). Der insoweit beauftragte Sachverständige … hat für das Gericht bereits in anderen Verfahren Provida-Abstandsmessungen begutachtet (z.B. 2 OWi 4211 Js 3063/21) und dort – dem Gericht daher bekannte – Kriterien aufgestellt, nach denen sich die ggf. erforderlichen zusätzlichen Toleranzabzüge bei Provida-Abstandsmessungen quantifizieren lassen, um möglichen Unsicherheiten zu begegnen. Die bisher begutachteten Konstellationen unterschieden sich aber von der hier vorliegenden Messung. Denn es ist zu unterscheiden, ob wie hier der Schlagschatten eines ortsfesten Bauwerks als Referenzpunkt genutzt wird, oder ob, wie dies in den anderen entschiedenen Verfahren der Fall war, die Position der Reifen auf der Fahrbahn als Referenzpunkt genutzt wurde. Dies hat Auswirkungen auf mögliche optische Verzerrungen bei der Auswertung des Messvideos.“

Der Abstand zwischen messendem und gemessenen Fahrzeug muss stimmen!

Die sachverständige Überprüfung der Messung hatte ergeben, dass der Abstand zwischen den Fahrzeugen (ca. 14.01. m bei 120 km/h) nahezu konstant war. Der Einwand des Betroffenen, er habe sich zurückfallen lassen, sei daher irrelevant. Bei einer Zeitdauer von etwas mehr als 2 Sekunden sei das ohnehin nicht nennenswert und hätte bestenfalls im cm-Bereich ins Gewicht fallen können. Zudem davon seien die Vergleichspunkte bei der Auswertung übereinstimmend getroffen worden und infolge der Wahl des Schattenwurfs der Brückenüberführung habe sich der Effekt der optischen Kompression bei der Videoauswertung nicht ausgewirkt. Anders wäre es gewesen, wenn anstelle einer ortsfesten Überführung lediglich ein markanter Punkt auf der Fahrbahn und die relative Position der Reifen dazu als Referenz gewählt worden wäre. In diesem Fall hätte wegen des Aspekts der optischen Verzerrung noch eine zusätzliche Toleranz abgezogen werden müssen, was z.B. durch den Aufschlag von zwei Frames hätte erfolgen können. Dies war hier aber nicht erforderlich.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach der sachverständigen Auswertung stufte das Gericht die Messung als verwertbar ein, so dass der Betroffene sich einen – mindestens fahrlässige begangenen – Abstandsverstoß vorwerfen lassen musste. Zur Abstandsunterschreitung als solches führte das Gericht aus, dass eine punktuelle Unterschreitung des erforderlichen Abstands sowie der Ausschluss einer Sondersituation ausreichend seien, zumal die Beobachtungsstrecke mit 1350 m ausreichend bemessen und ein Einscheren anderer Fahrzeuge vor den Betroffenen ist im Messvideo nicht zu verzeichnen gewesen ist.

Das Verhalten des Betroffenen führte zum Fahrverbot!

Bei der Verhängung der Geldbuße ging das Gericht zu Gunsten des Betroffenen davon aus, dass dieser den Abstandsverstoß fahrlässige begangen hatte und beließ es daher beim Regelsatz. So blieb dem Betroffenen zwar die Verdoppelung der Geldbuße zwar erspart. Um ein Fahrverbot (§ 4 Abs. 1 BKatV) kam er dennoch nicht herum.

Entscheidend war, dass er eine „objektiv so gefährliche und subjektiv so vorwerfbare Verhaltensweise im Straßenverkehr an den Tag gelegt (hatte), dass im Sinne des § 25 StVG ein Fahrverbot anzuordnen ist. Es bestand vorliegend kein Grund, wegen abweichender Umstände vom Regelfall das Fahrverbot zu erhöhen. Vorliegend bestand aber auch kein Grund, vom kompensationslosen Wegfall des Fahrverbots ausgehen zu müssen, zumal eine Einsicht in das Verkehrsfehlverhalten weder in Wort noch Tat bekundet worden war.

Fazit

Wer mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüber- oder Abstandsunterschreitung konfrontiert wird, sollte die Flinte keinesfalls sofort ins Korn werden. Die Denn wie die Ausführungen des AG Landshut zeigen, sind vor einer Verurteilung zahlreiche Hürden zu nehmen. Wie das Ergebnis dabei aussieht, lässt sich im Vorfeld zwar oftmals nur schwer vorhersagen. Sicher feststellen lässt sich aber, dass sich die Folgen mit einer fachkundigen Verteidigung minimieren lassen.

Link zum Urteil

Wer das Urteil in Gänze nachlesen will, kann dies hier tun: AG Landstuhl, Beschl. v. 05.02.2022, Az. 2 OWi 4211 Js 8338/21

(Veröffentlichungsdatum: 10.03.2022)

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