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Mit dem Ufo auf der Autobahn?

Wer bei Dunkelheit mit einem unbeleuchteten Fahrzeug fährt muss mit einem Bußgeld rechnen. Aber zu viel des Guten ist auch nicht gut. 

Die allgemeine Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeugs erlischt, wenn an diesem eine aus zahlreichen Einzelleuchten bestehende (unzulässige) Zusatzbeleuchtung angebracht ist, die nach Art und Umfang so extrem ist, dass zu erwarten ist, dass die Beleuchtung anderer Verkehrsteilnehmer darin untergeht und diese deshalb übersehen werden (AG Landstuhl, Urt. v. 03.02.2023, Az. 2 OWi 4211 Js 475/21 (2)). Ein Grundsatz dahingehend, dass eine Veränderung der lichttechnischen Anlagen stets zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führe, existiert jedoch nicht (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.05.2022, Az. 1 OWi 2 SsBs 101/21).

 

Die Montage macht den Unterschied
Das Erlöschen der Betriebserlaubnis kann nicht nur aus der fehlenden Bauartgenehmigung der verbauten Elemente, sondern auch der Art und Weise folgen, wie diese montiert worden sind. Werden Anbauteile verschraubt und nicht geklebt, sind zwangsläufig auch Eingriffe in die Substanz des Fahrzeugs (z.B. Anbohren oder Fertigen von Ausschnitten an Kotflügeln oder dem Fahrerhaus) erforderlich. Das mag sich zwar als unbedeutendes Detail darstellen (nur ein kleines Loch), kann im Extremfall jedoch die Stabilität des Bauteils beeinträchtigen, an dem der Eingriff erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Anbauteile als solche zwar genehmigt sind, der Eingriff in die Substanz des betroffenen Bauteils aber – z.B. aufgrund der Anzahl – derart gravierend ist, dass dieses mit dem genehmigten Muster nur noch wenig gemein hat. Ursprünglich genehmigte Bauteile können ihre Genehmigung dann verlieren. 

Dabei ist allerdings zu bedenken, dass allein eine hohe Anzahl zusätzlich verbauter LED-Leuchten für sich alleine die Erwartung einer Gefährdung noch nicht begründen kann. „Denn allein die besondere Auffälligkeit des Fahrzeugs bei eingeschalteter Beleuchtung dürfte für sich genommen nicht die – vom Gericht augenscheinlich zu Grunde gelegte – Erwartung begründen, dass andere Verkehrsteilnehmer bei dessen Anblick in gefährdender Weise vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden“ (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.05.2022, Az. 1 OWi 2 SsBs 101/21).

 

      

 

Nicht jedes Licht ist erlaubt
Allerdings gelten auch für genehmigte Beleuchtungseinrichtungen bestimmte Regeln. Damit die Fahrtrichtung eines Fahrzeugs eindeutig erkennbar ist, sind die Farben in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) eindeutig vorgegeben. So dürfen z.B. die vorderen Scheinwerfer ausschließlich weißes Licht (§ 50 Abs. 1 StVZO), die Schluss- und Bremsleuchten rotes Licht (§ 53 Abs. 1 und 2 StVZO) abstrahlen. Rückstrahler müssen rot sein (§ 53 Abs. 3 StVZO). Die Umrissleuchten von Fahrzeuge mit Überbreite müssen nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht abgeben (§ 51b Abs. 2 StVZO). Die Abstände zur Fahrbahnoberfläche sind in § 50 StVZO geregelt. Dementsprechend werden bei Kontrollen regelmäßig nicht nur die Farben, sondern auch die Montage sowie die Art und Weise der Schaltung in Augenscheingenommen.  

Denn wenn eine zusätzliche Beleuchtung unabhängig von der sonstigen Beleuchtung schaltbar ist, liegt folglich auch kein Eingriff in vorhandene Teile vor. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl von Sachverhalten denkbar sind, bei denen das Anbringen zusätzlicher Leuchten keine Gefährdung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO verursacht. Schließlich handelt es sich bei der Beleuchtungsanlage eines Fahrzeugs nicht um ein einheitliches Fahrzeugteil (z.B. BGH 4 StR 39/83). 

Bei Umrissleuchten muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen untereinander mehr als 200 mm betragen (§ 51b Abs. 2 StVZO) betragen. Dies gilt auch für den Abstand zur Begrenzungs- oder Schlussleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite. Seitlich ist nur gelbes Licht zulässig. Parkleuchten dürfen ausschließlich weiß (vorne) oder rot (hinten) leuchten (§ 51c StVZO). Begrenzungsleuchten müssen weiß sein (§ 51 StVZO). Dunkelgelbe, nach vorne bzw. nach hinten wirkende, Lampen sind – mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern – im Geltungsbereich der StVZO unzulässig. Blaues Licht ist speziellen Fahrzeugen vorbehalten (§ 52 Abs. 3 StVZO). 

 

Vorsicht bei Namensschildern und Stilbeleuchtung
Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden (§ 23 Abs. 1 StVO).

Wer Namensschilder vor dem Armaturenbrett ablegt oder mit Saugnäpfen an der Windschutzscheibe befestigt, verändert zwar nicht die Beschaffenheit genehmigter Fahrzeugteile im Sinne von  § 19 Abs. 2 S. 1 StVZO. Er verstößt aber möglicherweise gegen § 49a Abs. 1 S. 1 StVZO. Die kontrollierenden Beamten überprüfen daher immer wieder, ob und mit welcher Intensität sich das Licht der Schilder oder der Stilbeleuchtung in der Frontscheibe spiegelt und den Fahrer ablenken kann. Zudem dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur die lichttechnischen Einrichtungen angebracht werden, die die StVZO vorschreibt und/oder für zulässig erklärt (siehe § 49a Abs. 1 S. 1 StVZO). Laufschriften (z.B. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.11.190, Az. 1 Ss 224/90) gehören regelmäßig ebenso wenig dazu, wie Schilder und Embleme die blinken oder deren Farben sich ändern.

 

Vorsicht beim Ein- oder Anbau ungenehmigter Teile!
Dass sich das Erlöschen der Betriebserlaubnis negativ auf den Versicherungsschutz auswirken kann und die Betriebserlaubnis nicht bereits dadurch wieder auflebt, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, sei der Vollständigkeit halber erwähnt. Die Betriebserlaubnis erlisch übrigens nicht erst mit der Inbetriebnahme, sondern bereits mit dem Einbau der ungenehmigten Fahrzeugteile.

 

Wer bekommt den Bußgeldbescheid?

Wenn die Polizei ein Bußgeldverfahren einleitet, betrifft dies nicht nur den Fahrer. Da der Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen darf, „wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet“ (§ 31 Abs. 2 StVZO) ist regelmäßig auch der Unternehmer betroffen.

 

Bildnachweise
Titel: Polizeiautobahnstation Kaiserslautern
Illustration: Polizeipräsidium Ludwigsburg

 

Aktualisiert am 08.02.2024

(Veröffentlichungsdatum: 08.01.2024)

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