

Mit dem Ufo auf der Autobahn?
Die Beleuchtung macht den Unterschied!
Wer bei Dunkelheit mit einem unbeleuchteten Fahrzeug fährt muss mit einem Bußgeld rechnen. Dies gilt aber auch dann, wenn die Beleuchtung eher der eines Ufos gleicht.
Die Beamten der Autobahnpolizei Kaiserslautern staunten nicht schlecht, als sie bei der Kontrolle eines Sattelzuges nicht weniger als 106 zusätzlich angebrachte Lichter zählten. Da diesen größtenteils das Prüfzeichen fehlte, stellten sie das Erlöschen der Betriebserlaubnis fest und untersagten die Weiterfahrt.
Die Montage macht den Unterschied
Das Erlöschen der Betriebserlaubnis kann nicht nur aus der fehlenden Bauartgenehmigung der verbauten Elemente, sondern auch der Art und Weise folgen, wie diese montiert worden sind. Werden Anbauteile verschraubt und nicht geklebt, sind zwangsläufig auch Eingriffe in die Substanz des Fahrzeugs (z.B. Anbohren oder Fertigen von Ausschnitten an Kotflügeln oder dem Fahrerhaus) erforderlich. Das mag sich zwar als unbedeutendes Detail darstellen (nur ein kleines Loch
), kann im Extremfall jedoch die Stabilität des Bauteils beeinträchtigen, an dem der Eingriff erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Anbauteile als solche zwar genehmigt sind, der Eingriff in die Substanz des betroffenen Bauteils aber – z.B. aufgrund der Anzahl – derart gravierend ist, dass dieses mit dem genehmigten Muster nur noch wenig gemein hat. Ursprünglich genehmigte Bauteile können ihre Genehmigung dann verlieren.
Nicht jedes Licht ist erlaubt
Allerdings gelten auch für genehmigte Beleuchtungseinrichtungen bestimmte Regeln. Damit die Fahrtrichtung eines Fahrzeugs eindeutig erkennbar ist, sind die Farben in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) eindeutig vorgegeben. So dürfen z.B. die vorderen Scheinwerfer ausschließlich weißes Licht (§ 50 Abs. 1 StVZO), die Schluss- und Bremsleuchten rotes Licht (§ 53 Abs. 1 und 2 StVZO) abstrahlen. Rückstrahler müssen rot sein (§ 53 Abs. 3 StVZO). Die Umrissleuchten von Fahrzeuge mit Überbreite müssen nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht abgeben (§ 51b Abs. 2 StVZO). Die Abstände zur Fahrbahnoberfläche sind in § 50 StVZO geregelt. Dementsprechend achten Die Beamten bei den Kontrollen nicht nur als die Farben, sondern auch auf die Montage sowie die Art und Weise der Schaltung.
Bei Umrissleuchten muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen untereinander mehr als 200 mm betragen (§ 51b Abs. 2 StVZO) betragen. Dies gilt auch für den Abstand zur Begrenzungs- oder Schlussleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite. Seitlich ist nur gelbes Licht zulässig. Parkleuchten dürfen ausschließlich weiß (vorne) oder rot (hinten) leuchten (§ 51c StVZO). Begrenzungsleuchten müssen weiß sein (§ 51 StVZO). Blaues Licht ist speziellen Fahrzeugen vorbehalten (§ 52 Abs. 3 StVZO).
Vorsicht bei Namensschildern und Stilbeleuchtung
Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden
(§ 23 Abs. 1 StVO).
Wer Namensschilder vor dem Armaturenbrett ablegt oder mit Saugnäpfen an der Windschutzscheibe befestigt, verändert zwar nicht die Beschaffenheit genehmigter Fahrzeugteile im Sinne von § 19 Abs. 2 S. 1 StVZO. Er verstößt aber möglicherweise gegen § 49a Abs. 1 S. 1 StVZO. Die kontrollierenden Beamten überprüfen daher immer wieder, ob und mit welcher Intensität sich das Licht der Schilder oder der Stilbeleuchtung in der Frontscheibe spiegelt und den Fahrer ablenken kann. Zudem dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur die lichttechnischen Einrichtungen angebracht werden, die die StVZO vorschreibt und/oder für zulässig erklärt (siehe § 49a Abs. 1 S. 1 StVZO). Laufschriften gehören regelmäßig ebenso wenig dazu, wie Schilder und Embleme die blinken oder deren Farben sich ändern.
Ein- oder Anbau ungenehmigter Teile.
Dass sich das Erlöschen der Betriebserlaubnis negativ auf den Versicherungsschutz auswirken kann und die Betriebserlaubnis nicht bereits dadurch wieder auflebt, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, sei der Vollständigkeit halber erwähnt. Die Betriebserlaubnis erlisch übrigens nicht erst mit der Inbetriebnahme, sondern bereits mit dem Einbau der ungenehmigten Fahrzeugteile.
Wer bekommt den Bußgeldbescheid?
Wenn die Polizei ein Bußgeldverfahren einleitet, betrifft dies nicht nur den Fahrer. Da der Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen darf, „wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet“ (§ 31 Abs. 2 StVZO) ist regelmäßig auch der Unternehmer betroffen.
Bildnachweise
Titel: Polizeiautobahnstation Kaiserslautern
Illustration: Polizeipräsidium Ludwigsburg
(Veröffentlichungsdatum: 13.01.2022)
Zurück zur Artikelübersicht
Alle Artikel ansehenFür Sie erreichbar
Bundesweit an über 25 Standorten.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr.
Zentralruf: 0231 60008220
E-Mail: zentrale@kanzlei-voigt.de
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Henning Hamann
Rechtsanwalt,
Geschäftsführer

Berlin
Bielefeld
Braunschweig
Bremen
Dortmund
Dresden
Erfurt
Essen
Frankfurt am Main
Fulda
Hamburg
Hannover
Kassel
Koblenz
Köln
Landshut
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mannheim
München
Münster
Neubrandenburg
Potsdam
Rostock
Saarbrücken
Stuttgart




























Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Berlin
Mauerstraße 86-88
10117 Berlin
Tel.: (030) 680740130
Fax: (030) 680740131
E-Mail: berlin@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Berlin

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Bielefeld
Herforder Straße 195
33609 Bielefeld
Tel.: (0521) 58490170
Fax: (0521) 58490171
E-Mail: bielefeld@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Bielefeld
Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Zweigniederlassung Braunschweig
Petzvalstraße 39
38104 Braunschweig
Tel.: (0531) 21945620
Fax: (0531) 21945629
E-Mail: braunschweig@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Braunschweig

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Bremen
Am Kaffee-Quartier 3
28217 Bremen
Tel.: (0421) 89774250
Fax: (0421) 89774251
E-Mail: bremen@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Bremen

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Dortmund
Kleppingstraße 20
44135 Dortmund
Tel.: (0231) 2290020
Fax: (0231) 22900230
E-Mail: dortmund@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Dortmund

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Ruhrallee 9
44139 Dortmund
Tel.: (0231) 60008220
Fax: (0231) 60008233
E-Mail: zentrale@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Dortmund

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Dresden
Königsbrücker Straße 28-30
01099 Dresden
Tel.: (0351) 32018670
Fax: (0351) 32018677
E-Mail: dresden@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Dresden

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Erfurt
Maximilian-Welsch-Straße 4
99084 Erfurt
Tel.: (0361) 653130
Fax: (0361) 6531316
E-Mail: erfurt@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Erfurt

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Essen
Norbertstraße 7
45131 Essen
Tel.: (0201) 72685230
Fax: (0201) 726852329
E-Mail: essen@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Essen

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Frankfurt am Main
Hanauer Landstraße 220
60314 Frankfurt am Main
Tel.: (069) 943186500
Fax: (069) 9431865022
E-Mail: frankfurt@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Frankfurt am Main

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Zweigniederlassung Fulda
Lindenstraße 20
36037 Fulda
Tel.: (0661) 296 96 30
Fax:
E-Mail: fulda@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Fulda

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Hamburg
Friedrich-Ebert-Damm 111 b
22047 Hamburg
Tel.: (040) 360220470
Fax: (040) 3602204710
E-Mail: hamburg@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Hamburg

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Hannover
Oldenburger Allee 18
30659 Hannover
Tel.: (0511) 545237-20
Fax: (0511) 545237-21
E-Mail: hannover@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Hannover

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Kassel
Opernstraße 2
34117 Kassel
Tel.: (0561) 93505-0
Fax: (0561) 93505-40
E-Mail: kassel@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Kassel

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Zweigniederlassung Koblenz
Entenpfuhl 37
56068 Koblenz
Tel.: (0261) 94909920
Fax: (0261) 94909939
E-Mail: koblenz@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Koblenz

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Köln
Siegburger Straße 203
50679 Köln
Tel.: (0221) 50067940
Fax: (0221) 50067949
E-Mail: koeln@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Köln

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Zweigniederlassung Landshut
Siemensstraße 24
84030 Landshut
Tel.: (0871) 40470330
Fax: (0871) 40470359
E-Mail: landshut@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Landshut

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Leipzig
Max-Planck-Straße 11
04105 Leipzig
Tel.: (0341) 1407630
Fax: (0341) 14076311
E-Mail: leipzig@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Leipzig

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Lübeck
An der Untertrave 98
4. Stock
23552 Lübeck
Tel.: (0451) 5057435-0
Fax: (0451) 5057435-29
E-Mail: luebeck@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Lübeck

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Magdeburg
Breiter Weg 232a
39104 Magdeburg
Tel.: (0391) 50380140
Fax: (0391) 503801429
E-Mail: magdeburg@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Magdeburg

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Mannheim
Gottlieb-Daimler-Straße 12
68165 Mannheim
Tel.: (0621) 97607030
Fax: (0621) 976070329
E-Mail: mannheim@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Mannheim

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung München
Balanstraße 59
7.Stock
81541 München
Tel.: (089) 5329510
Fax: (089) 53295153
E-Mail: muenchen@kanzlei-voigt.de
Web: Standort München

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Münster
Robert-Bosch-Straße 7-9
48153 Münster
Tel.: (0251) 20818750
Fax: (0251) 20818751
E-Mail: muenster@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Münster

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 48a
17033 Neubrandenburg
Tel.: (0395) 37996010
Fax: (0395) 37996019
E-Mail: neubrandenburg@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Neubrandenburg

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Potsdam
Behlertstraße 3a
Haus B2
14467 Potsdam
Tel.: (0331) 98199810
Fax: (0331) 98199849
E-Mail: potsdam@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Potsdam

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Zweigniederlassung Rostock
Kröpeliner Straße 74
18055 Rostock
Tel.: (0381) 8771630
Fax: (0381) 87716399
E-Mail: rostock@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Rostock

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Zweigniederlassung Saarbrücken
Bühler Straße 20-28
66130 Saarbrücken
Tel.: (0681) 94007460
Fax: (0681) 94007489
E-Mail: saarbruecken@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Saarbrücken

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Stuttgart
Kreuznacher Straße 66
70372 Stuttgart
Tel.: (0711) 8924820
Fax: (0711) 89248229
E-Mail: stuttgart@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Stuttgart