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Maut ab 3,5t und Handwerkerausnahme

Was gilt? 

Seit dem 01.07.2024 ist es soweit. Seit diesem Datum auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen (t) mautpflichtig sein. Bei Fahrzeugkombinationen ist entscheidend, ob die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs oberhalb von 3,5 t liegt.

 

Die Mautpflicht gilt allerdings nicht durchgängig. Entscheidend ist insbesondere der Zweck der Fahrt, d.h. ob das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination für den Einsatz den Güterkraftverkehr bestimmt ist oder dafür verwendet wird. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Eine davon ist die „Handwerkerausnahme“, wonach Fahrzeuge von Handwerksbetrieben unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit sein können.

 

Nicht jeder Werker ist Handwerker!

Die Handwerkerausnahme betrifft nur Fahrzeuge, deren Einsatz mit der Ausübung eines der in Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführten Berufe steht. Dies gilt auch für in Deutschland anerkannte Ausbildungsberufe, deren Tätigkeitsprofil dem eines Handwerksberufs vergleichbar ist und für ausländische Handwerksbetriebe, die in Deutschland tätig sind.Wer wissen will, ob seine Tätigkeit die Voraussetzungen der Handwerkerausnahme erfüllt, kann dies in der „Liste der handwerklichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 BFStrMG“ des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nachsehen. Die Liste ist abschließend.

 

Die Zulassung des Fahrzeugs ist nebensächlich!

Die Mautbefreiung wird für Fahrzeuge gewährt, bei denen die Definition eines mautpflichtigen Fahrzeugs (nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)) per se nicht zutrifft. Dies ist z.B. regelmäßig bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall. Zudem darf das Fahrzeug weder im gewerblichen Güterkraftverkehr/Werkverkehr für entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderungen eingesetzt werden (im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist eine generelle Mautbefreiung ausgeschlossen. Da der Zweck der Fahrt und die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß der Liste der handwerklichen Tätigkeiten entscheiden, können zudem nicht nur ein und dasselbe Fahrzeug, sondern scheinbar identische Fahrten sowohl mautbefreit als auch mautpflichtig sein.

 

Was gilt fahrtbezogen?

Dient eine Fahrt handwerksbezogenen Zwecken, d.h. der Durchführung handwerklicher Arbeiten oder der Auslieferung handwerklich hergestellter Güter (s.o.), ist sie mautfrei. Bei „gemischten“ Fahrten muss der handwerksbezogene Teil prägend sein. Rück- und Leerfahrten sind mautbefreit, sofern sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorangegangenen, mautbefreiten Fahrt stehen. Entscheidend ist die “handwerkliche Prägung”. Verfügt ein Handwerksbetrieb daher auch über eine industrielle Fertigung, sind Fahrten zur Auslieferung der so produzierten Güter nicht mautbefreit. nicht mautbefreit ist kaut Toll Collect beispielsweise der Transport von Teigrohlinge(n) oder Backwarendie in arbeitsteiligen Prozessen durch einen hohen Grad an Mechanisierung und Automatisierung in großen Mengen produziert werden, um in Filialen aufgebacken oder verkauft zu werden“ nicht mautbefreit sein. Überführungsfahrten, Fahrten zur Autowerkstatt oder Privatfahrten sind vom – Grundsatz her – ebenfalls mautpflichtig.

Was ist bei Mit- oder Leasingfahrzeugen?

Da es auf den zweck der Fahrt und nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt, können auch Fahrten mit gemieteten oder geleasten Fahrzeugen befreit sein. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme ist dann im Zweifel fahrtbezogen nachzuweisen. Eine Meldung und Registrierung der Fahrzeuge bei Toll Collect ist übrigens nur möglich, wenn der Handwerksbetrieb in der Zulassungsbescheinigung als Halter eingetragen ist. Dies kann z.B. bei Leasing oder Langzeitmiete der Fall sein.

Hinweis zum Anhängerbetrieb

Fahrzeugkombinationen sind nur mautpflichtig, wenn das Zugfahrzeug (Motorfahrzeug) eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5t hat. Sollte also ein Kfz mit einer tzGm bis einschließlich 3,5t mit Anhänger fahren, führt dies nicht zur Mautpflicht

 

Welche Bereiche sind noch betroffen?

– Berufskraftfahrer-Qualifikation

Zunächst finden die Vorschriften des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) keine Anwendung, wenn das Kraftfahrzeug „zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG).Den Transport von Baumaterial oder Maschinen dürfen daher auch Fahrer durchführen, die nicht über eine Berufskraftfahrerqualifikation verfügen.

 

– Sozialvorschriften / Lenk- und Ruhezeiten / Fahrerkarte

Bei den Sozialvorschriften spielen die zulässige Höchstmasse sowie die Verwendung des Fahrzeugs / der Fahrzeugkombination eine Rolle. So findet z.B. die Fahrpersonalverordnung (FPersV) keine Anwendung, wenn das Fahrzeug der „Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen (ist), die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt“.  Das Lenken des Fahrzeugs darf aber auch hier nicht die Haupttätigkeit sein“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV). Außerdem gilt dies nur, wenn die zulässige Höchstmasse von Einzelfahrzeug oder Gespann maximal 3,5t beträgt. Liegt das Gewicht zwischen 3,5t und maximal 7,5t, gelten die Ausnahmen in nach Art. 3 Buchst. aa Unterbuchst. h VO (EG) Nr. 561/2006) in § 18 FPErsV:“Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die i) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder ii) zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, und unter der Bedingung, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und dass die Beförderung nicht gewerblich erfolgt.

 

– Transport von Gefahrgütern / 1.1.3.1 c) ADR.

Auch beim Transport von Gefahrgütern bestehen Sonderregelungen für Handwerksbetriebe. Entscheidend ist, dass der Transport des Gefahrguts ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit und für das eigene Unternehmen erfolgt. Das Volumen der transportierten Behälter / Verpackungen ist jeweils nicht größer als 450 Liter. Die 1000 Punkte Regel wird eingehalten. Zudem sind die stoffabhängig variierenden Kleinmengen gemäß der Tabelle zu Abs. 1.1.3.6.3 ADR zu beachten. So nennt z.B. die BG-Verkehr auf ihrer Webseite exemplarisch folgende Höchstmengen:

  • 20 kg (z. B. giftige Gase, bei Chlorgas ausnahmsweise 50 kg)
  • 333 kg (z. B. Benzin, viele organische Lösemittel)
  • 1000 kg (z. B. Diesel)
  • bis unbegrenzt (z. B. ungereinigte Verpackungen, falls nicht bestimmte besonders gefährliche Stoffe enthalten waren)

Zur Berechnung im Rahmen der 1000 Punkte Regel sei exemplarisch der WINGIS-Rechner der BG-BAU unter WINGISOnline genannt. Dieser ermöglicht auch einen Ausdruck der Berechnung. Diese sollte für den Fall einer Kontrolle mitgeführt werden. Rein vorsorglich sei hier darauf hingewiesen, dass auch die Handwerkerregelung weder von der Pflicht zur Ladungssicherung gemäß § 22 StVO noch von der zur Einhaltung der Vorschriften der GGVSEB und deren Anlagen ändert. Dies gilt nicht nur für Chemikalien, sondern insbesondere auch für Gasflaschen. Ergänzend sei auf die DGUV Information 210-001 “Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße” sowie die Gebrauchsanweisung für Flüssiggasflaschen des DVFG e.V oder das Merkblatt der IHK hingewiesen.

 

Zusammenfassung

Die genannten Bereiche haben gemeinsam, dass für die Anwendung der handwerkerbezogenen Ausnahmen folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  • Beförderung von Material oder Ausrüstung.
  • Der Fahrer muss befördertes Material/Ausrüstung zur Ausübung des Berufes verwenden.
  • Das Führen des Kfz darf nicht die Hauptbeschäftigung sein

Sie sind in eine Kontrolle geraten und Ihnen wurde ein Verstoß gegen die Mautpflicht vorgeworfen?

Kontaktieren Sie uns!

 

(Veröffentlichungsdatum: 02.07.2024)

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