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Was ist beim Transport von Maibäumen zu beachten?

Beim Transport eines Maibaums gelten dieselben Vorschriften wie bei jedem Transport. Maßgeblich sind vor allen Dingen die Regelungen des § 22 StVO.

Auch Maibäume müssen gesichert werden!

  • Während des Transports müssen die Bäume so gesichert sein, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder einer plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen oder herabfallen können.
  • Der Straßenverkehrsordnung (StVO) zufolge, ist Ladung erst dann als ordnungsgemäß gesichert zu betrachten, wenn sie weder die Betriebs-, die Verkehrs- noch die Beförderungssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt (§ 22 Abs. 1 StVO). Für den Maibaum bedeutet dies, dass er weder rollen, rutschen oder kippen darf.
  • Werden infolge unzureichend gesicherter Ladung andere Gegenstände im Fahrzeug beschädigt, fehlt es an der Beförderungssicherheit und wenn von der Ladung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, fehlt es zusätzlich an der Verkehrssicherheit.  Wer dagegen verstößt, muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro rechnen. Wird durch die falsche Ladungssicherung jemand gefährdet oder kommt es gar zum Unfall, werden 60 bzw. 75 Euro Bußgeld fällig. Einen Punkt in Flensburg kommt noch oben drauf.
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Wie breit und hoch darf der Transport sein?

  • Die Breite von Fahrzeug und Ladung (Maibaum) darf nicht mehr als 2,55 m betragen – andernfalls droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro. Sollte ein kleinerer Baum mit einem Pkw transportiert werden, ist die zulässige Breite sogar auf 2,50 m begrenzt (§ 32 StVZO).
  • Ebenso darf eine Höhe von 4,00 m nicht überschritten werden, sonst werden ebenfalls 20 Euro fällig. Bei einer Höhe von über 4,20 m verdoppelt sich das Verwarnungsgeld auf 40 Euro.
  • Grundsätzlich darf der Baum nicht nach vorne über das Fahrzeug hinausragen. Die einzige Ausnahme ist, wenn das Fahrzeug höher als 2,50 m ist. In diesem Fall darf der Baum 50 cm über das Fahrzeug hinausragen. Wer hiergegen verstößt, muss ebenfalls mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro rechnen.

 

Welche Länge ist maximal zulässig?

  • Das Fahrzeug darf samt Ladung nicht länger als 20,75 m sein (§ 22 Abs. 4 S. 1 StVO)! Unter bestimmten Voraussetzungen sind zwar auch Abweichungen zulässig (§ 1 LKWÜberlStVAusnV). Auf die Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse nach § 46 Abs. 1 Ziff. 5 StVO sei hier nur am Rande hingewiesen. Wer dies nicht beachtet aber trotzdem längere Stämme transportieren möchte, muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro rechnen.
Männer stellen traditionellen Maibaum auf.
  • Ungeachtet dessen darf der Stamm bis zu 1,50 m nach hinten hinausragen, bei Fahrstrecken unter 100 km sogar 3,00 m. Ragt der Stamm weiter hinaus, werden 20 Euro Verwarnungsgeld fällig.
  • Ragt der Stamm mehr als 1,00 m nach hinten hinaus, muss dies durch eine 30 cm × 30 cm große, auseinandergehaltene rote Fahne, ein gleich großes Schild oder einen zylindrischen Körper (z. B. einen roten Eimer) mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm kenntlich gemacht werden (§ 22 Abs. 4 StVO). Wer dies nicht beachtet, muss mit einem Verwarnungsgeld von 25 Euro rechnen.

Was gilt allgemein?

  • Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeugs dürfen nicht verdeckt werden (§ 17 StVO).
  • Ragt die Ladung mehr als 1.0 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, muss sie durch eine Fahne bzw. bei Dunkelheit durch eine Leuchte mit rotem Licht gekennzeichnet werden. Für Verstöße gegen die Beleuchtungspflicht (§ 17 StVO) droht ein Verwarnungsgeld zwischen 10 und 35 Euro.
  • Das Kennzeichen muss erkennbar bleiben und darf nicht verdeckt werden (§ 23 StVO). Ist dies der Fall, droht ein Verwarnungsgeld von 5 Euro.
  • Das Gewicht des Maibaums sollte nicht zu einer Überladung führen!

 

LKW transportiert Baumstämme. Rohmaterial für Maibäume?
Bildnachweis: Kreispolizeibehörde Euskirchen
 

Ob es sich bei dem Transport um „Rohmaterial“ für Maibäume handelte, ist nicht bekannt. Bekannt ist aber, dass das zulässige Gesamtgewicht um 100% überschritten worden war, weshalb sowohl der Fahrer als auch der Transportunternehmer mit Konsequenzen rechnen müssen.

 

Was gilt für die Fahrerlaubnis?

Wer die Fahrerlaubnisklassen L oder T besitzt, darf entsprechende Fahrzeuge nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke einsetzen. Das Maibaumsetzen ist davon nicht erfasst.

Ebenso wenig dürfen Personen auf der Ladefläche oder einer Zugmaschine ohne Sitzgelegenheiten transportiert werden. Hier droht neben einem Verstoß gegen § 21 StVO ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (siehe auch: Damit´s mit dem Planwagen nach Plan läuft!).

Was passiert bei einem Schaden?

Für den sicheren Transport ist in erster Linie der Fahrer verantwortlich.

Kommt es durch einen unsachgemäßen Transport zu Schäden an anderen Fahrzeugen, dürfte die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren. Allerdings könnte sie – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – Regressansprüche anmelden.

Praxistipp

Wir wünschen Ihnen einen sicheren Transport, gutes Gelingen und eine schöne Maifeier!

Sollte es – was wir Ihnen natürlich nicht wünschen – beim Transport oder im Zusammenhang damit zu Problemen kommen, kontaktieren Sie uns frühzeitig!

 

Titelbild: maja7777 / Pixabay; Illustration: Alexandra Koch / Pixabay  

Aktualisiert am 29.04.2025

(Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025)

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