Nicht selten werden private Umzüge mit Freunden und Kleintransportern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3.500 kg erledigt. Diese dürfen zwar mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B gefahren werden, verfügen aber nicht nur über ein anderes Fahrverhalten, sondern auch über andere Abmessungen als ein PKW. Wer ein derartiges Fahrzeug leiht oder mietet, sollte sich vor Fahrtantritt mit dem Fahrzeug vertraut machen.
Passt die Höhe?
Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die Höhe. Schließlich kann man sich im innerstädtischen Bereich selbst mit einem „kleinen“ Transporter festfahren. Das zu erwartende Bußgeld dürfte mit ca. 35 Euro das geringste Übel sein. Viel gravierender sind die Schäden am Transporter und die Konsequenzen der Brückenberührung. Denn nicht immer lässt sich das Problem mit Hilfe der Polizei durch Luftablassen und mit dem Gewicht vorbeikommender Passanten unkompliziert lösen. Das ändert aber nichts daran, dass der Fahrer auf den Schäden am Transporter sitzen bleibe dürfte. Es ist davon auszugehen, dass der Kaskoversicherer des Transporters sich darauf berufen wird, dass der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Da (laut Polizeibericht) allerdings die Brücke unbeschädigt und der LKW fahrtüchtig blieben, hatte der Fahrer dennoch Glück im Unglück. Schließlich fielen weder Bergungskosten für den LKW noch Kosten für ein Brückengutachten an.
Die Zuladung ist mitunter größer als die Ladefläche
Aber selbst wer die Abmessungen des LKW kennt, lässt sich durch die Größe nicht selten dazu verleiten, den Platz bis auf den letzten Millimeter auszunutzen, ohne dabei auf das Gewicht zu achten. Was auf den ersten Blick zwar gut aussieht, kann nicht nur beim Blick auf die Waage ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Abgesehen davon, dass die die Weiterfahrt des LKW, bis zur ausreichenden Ent- bzw. Umladung, untersagt wird, erhöhen sich die Umzugskosten um ein entsprechendes Bußgeld und gegebenenfalls einen Punkt im Fahreignungsregister.
Auch bei einem Umzug sollte die Ladung ausreichend gesichert sein
Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle, dass nicht nur das zulässige Gesamtgewicht, sondern auch die Vorschriften zur Ladungssicherung zu beachten sind. Dies gilt für jeden Transport und unabhängig davon, wo die Ladung transportiert wird.
Konsequenzen der Überladung (zulässiges Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen)
Überladung in % | Klassifizierung (Führerschein auf Probe) | Punkte | Bußgeld |
---|---|---|---|
mehr als 5 | - | 0 | 10 Euro |
mehr als 10 | - | 0 | 30 Euro |
mehr als 15 | - | 0 | 35 Euro |
mehr als 20 | B | 1 | 95 Euro |
mehr als 25 | B | 1 | 140 Euro |
mehr als 30 | B | 1 | 235 Euro |
Besonders schmerzhaft kann es für Fahranfänger werden, die sich noch innerhalb der Probezeit befinden. Als B-Verstoß hat die Überladung keine Auswirkungen auf die Probezeit, wenn es sich um den ersten Verstoß handelt. Stellt sie aber bereits den zweiten Verstoß dar, verlängert sich die Probezeit nicht nur von zwei auf vier Jahre, sondern es kommt noch ein obligatorisches Aufbauseminar hinzu. Im Extremfall (z.B. wenn bereits mehrere A- oder B- Verstöße vorliegen) können die Konsequenzen von der empfohlenen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis reichen.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Die besten Methoden, um Punkte, Bußgelder und etwaige weitere Konsequenzen zu vermeiden, sind die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts und eine hinreichende Ladungssicherung. In allen anderen Fällen stehen Ihnen die Bußgeldprofis der ETL Kanzlei Voigt zur Seite!