

Oh Tannebaum
Der Weihnachtsbaum ist auch in diesem Jahr wieder fester Bestandteil des bevorstehenden Festes. Bevor ein Baum aber festlich geschmückt im Zimmer stehen kann, muss er zunächst dorthin transportiert werden. In der Regel geht das auch gut. Wenn der Baum indes nicht hinreichend gesichert wird, kann die Reise dorthin aber auch schon mitten auf der Straße enden. Zwar mag es sich bei Weihnachtsbäumen um saisontypische, besondere Güter handeln; physikalisch und juristisch gelten für sie die gleichen Gesetze und Bestimmungen, wie für jeden anderen Transport.
Ohne Physik geht´s nicht
Vorab ein paar Zahlen. Ein 18 kg schwerer Weihnachtsbaum kann bei einer Kollision oder einer Vollbremsung aus 50 km/h schnell zu einem „Geschoss“ mit einem Gewicht von bis zu 1000 kg mutieren. Dass dieses niemand in den Nacken bekommen oder an sich vorbeifliegen sehen möchte, versteht sich von selbst. Und da sich die Physik nicht auf Weihnachtsbäume beschränkt, sollten natürlich auch alle andere Weihnachtseinkäufe und transportierten Güter gut gesichert werden. Schließlich kann ein Schokoladenweihnachtsmann von 100 Gramm durchaus ein Aufprallgewicht von 8,0 kg entwickeln, ein Handy von 0,3 kg nimmt auf ca. 16,5 kg zu und eine Handtasche mit einem Gewicht von 3 kg schlägt mit bis zu 240 kg auf.
Die Ladungssicherung ist das A und O!
Die Beispiele verdeutlichen, dass grundsätzlich jede Ladung durch Zurrgurte, anderweitige Fixierung oder Stauung gegen Verrutschen und Herabfallen zu sichern ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie im Fahrzeug selber auf einem Anhänger oder Dachgepäckträger transportiert wird. Zudem sind nicht nur der Fahrer, sondern auch der Fahrzeughalter dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder … die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet
(§ 31 Abs. 2 StVZO).
Und der Straßenverkehrsordnung zufolge, ist eine Ladung erst dann als ordnungsgemäß gesichert zu betrachten, wenn weder die Betriebs-, die Verkehrs- noch die Beförderungssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt ist (§ 22 Abs. 1 StVO). Im Klartext bedeutet dies: Kann eine Ladung rollen, verrutschen oder umkippen, fehlt die Betriebssicherheit. Werden durch schlecht gesicherte Ladung andere Gegenstände im Wagen beschädigt, fehlt die Beförderungssicherheit und wenn von der Ladung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, mangelt es zusätzlich an der Verkehrssicherheit. Dass unzureichend gesicherte Weihnachtsbäume mindestens einen dieser Zustände verursachen können, leuchtet ein.
Wo sollte der Baum transportiert werden?
Kleine Bäume können unkompliziert im Fahrzeuginnenraum transportiert werden. Abhängig von der Größe des Baums, kann dies entweder auf dem Boden hinter den Vordersitzen, im Kofferraum oder auf der umgeklappten Rücksitzbank erfolgen. Wird der Baum längs transportiert ist darauf zu achten, dass die Spitze nach hinten zeigt. An der Pflicht zur sicheren Befestigung ändert sich nichts.
Bei größeren Bäumen kann es passieren, dass diese die Abmessungen des Fahrzeugs in der Länge überschreiten. Wer den Baum dann z.B. auf einem Dachgepäckträger transportiert hat zu beachten, dass Ladung gemäß § 22 Abs. 3 StVO „bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug … hinausragen“ darf. Nach hinten darf die Ladung dagegen zu 1,50 m hinausragen. Bis zu einem Meter sind keinerlei zusätzliche Maßnahmen erforderlich.
Ragt das äußerste Ende der Ladung aber mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, ist es besonders kenntlich zu machen.
Bei Tag kann dies durch eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne, ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm geschehen. Die Höhe über der Fahrbahn darf dabei nicht mehr als 150 cm. betragen. Findet der Transport in Dämmerung oder bei Dunkelheit statt, ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht und ein roter Rückstrahler erforderlich. Dieser wiederum darf sich maximal 90 cm über der Fahrbahnoberfläche befinden.
Was ist, wenn der Baum breiter ist als das Fahrzeug?
Manchmal kann ein Baum nicht nur nach hinten, sondern auch seitlich über die Abmessungen des Fahrzeugs hinausragen. Dies ist – zugegebenermaßen – zwar eher selten der Fall, es kann aber eben doch vorkommen. Sofern der Baum in einem solchen Fall seitlich mehr als 40 cm über die normalen Beleuchtungseinrichtungen hinausragt, ist er nach vorne mit weißem, nach hinten mit rotem Licht zu kennzeichnen (§ 22 Abs. 5 StVO). Daran, dass die Vorgaben des § 32 StVZO eingehalten werden müssen, ändert dies nichts.
Das Einschalten der Warnblinkanlage erhöht zwar die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer. Sie ist aber nicht dazu geeignet, um diese auf die Breite der Ladung aufmerksam zu machen.
Die Höhe des Fahrzeugs darf – einschließlich Baum – vier Meter nicht überschreiten (§ 32 Abs. 2 StVZO).
Nicht alles lässt sich ausschließen!
Sollten Sie den Baum zwar hinreichend gesichert, es auf dem Weg nach Hause aber sehr eilig gehabt haben und geblitzt worden sein, steht Ihnen unser Bußgeldrechner im Internet oder unter Google Play sowie im App-Store für Ihr Smartphone kostenfrei zur Verfügung. Dass Sie dies nicht während der Fahrt nutzen, versteht sich von selbst.
Wir von der Kanzlei Voigt möchten, dass Sie und Ihr Fahrzeug sicher durch den Verkehr kommen und Weihnachten unter dem Tannenbaum genießen können. Sollten Sie aber geblitzt oder in einen Unfall verwickelt worden sein, stehen Ihnen unsere Verkehrsrechtsanwälte auch zur Weihnachtszeit gerne zur Seite!
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Bildnachweis: Pixabay/driesel
(Veröffentlichungsdatum: 15.12.2021)
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Henning Hamann
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