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„Knöllchen Horst“ reloaded?

Verkehrsüberwachung durch Privatpersonen bietet keine ausreichende Grundlage für den Erlass eines Kostenbescheides nach § 25a StVG!

„Knöllchen Horst“ ist dem einen oder anderen Leser mit Sicherheit noch ein Begriff. Dabei handelte es sich um einen Herrn, der seine Lebensaufgabe offenbar darin bestand, Verkehrsverstöße zur Anzeige zu bringen.

Angesichts des Umstands, dass in den letzten Tagen verstärkt von Privatpersonen zu lesen ist, die Knöllchen Host nacheifern, soll die hobbymäßige Anzeige von Verkehrsverstößen durch Privatpersonen auch hier kurz thematisiert werden. Denn so wie ihr Vorbild, wollen auch diese Personen bereits mehrere tausend Anzeigen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten – insbesondere wegen Parkverstößen – erstattet haben.

Müssen Bußgeldbehörden bei privat erstatteten Anzeigen tätig werden?

Das OVG Lüneburg hatte in einem Beschluss vom 23. September 2013, Az. 13 LA 144/12 deutlich gemacht, was es von derartigen Tätigkeiten – mögen sie im Zweifel auch dabei helfen Geld in die kommunalen Kassen zu spülen – hält.

Insbesondere hat es verdeutlicht, dass die Aufklärung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten eine staatliche Angelegenheit ist. Wenn Privatpersonen, die sich selbst die Rolle von Ermittlungsbeamten beimessen und systematisch Verkehrsordnungswidrigkeiten registrieren und anzeigen, sind Bußgeldbehörden nicht verpflichtet, diese Anzeigen auch zu verfolgen.

 Denunziatorische Tätigkeiten sind nicht schützenswert

Dem OVG zufolge, sei es dem Kläger nicht um „ein sozialadäquates Zusammenwirken von Bürgern zur Wahrung von gemeinschaftlichen Selbstschutzinteressen, sondern offenkundig lediglich um die Pflege eines recht speziellen Hobbies, das aber als rein denunziatorische Tätigkeit ohne erkennbare schützenswerte Eigeninteressen gegangen, den Schutz der staatlichen Ordnung nicht verdient. “ Ob eine Behörde derartigen Anzeigen nachgeht, liegt daher in ihrem eigenen Ermessen. Gezwungen werden kann sie dazu nicht. Allerdings stellen einige Gemeinden inzwischen selber Online-Formulare zur Verfügung, mit denen Halt- und Parkverstöße im öffentlichen Verkehrsraum angezeigt werden können.

So heißt es z.B. auf dem Service-Portal der Stadt Hannover: „Eine entsprechende Anzeige stellt eine Anregung an uns als Verfolgungsbehörde dar, den Sachverhalt nach dem allgemeinen Untersuchungsgrundsatz zu ermitteln; über eine Verfolgung des Verstoßes entscheiden wir nach pflichtgemäßem Ermessen.“

Anzeige ja, Verfahrenskosten nein!

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Büdingen Az. 60 OWi 46/23 war es nicht anders. Auch hier hatte eine Privatperson den kommunalen Service genutzt und Anzeige erstattet.

Die Behörde hatte dem Fahrzeughalter daraufhin einen „Zeugenfragebogen“ zugeschickt, der Angaben zu dem angeblichen Verstoß, eine Aufforderung zur Benennung der verantwortlichen Person sowie einen Hinweis auf die Kostenhaftung des Fahrzeughalters gemäß § 25a StVG enthielt. Zum Verfahren kam es, weil der Halter den Fahrer nicht nannte und sich weigerte, die geforderten Kosten zu zahlen.

 

Keine Kosten – kein Anspruch

Die Frage, ob die Verkehrsüberwachung durch Privatpersonen eine ausreichende Grundlage für den Erlass eines Kostenbescheides nach § 25a StVG darstellt, hatten bereits die Amtsgerichte Düsseldorf (Beschl. v. 12.03.1998, Az. 323 OWi 1/98) und Gelnhausen (Beschl. v. 08.05.2012, Az. 44 OWi 14/12) verneint. Das Amtsgericht Büdingen kannte diese Entscheidungen. Es schloss sich ihnen an und hob den Kostenbescheid auf.

Die Begründung des Beschlusses überzeugt:

  • Bei der privaten Verkehrsüberwachung und Anzeigenerstattung werden lediglich wenige Daten in das System übernommen und ein automatisiertes Anhörungsschreiben produziert, dass regelmäßig mittels einfacher Post verschickt wird.
  • Personalkosten oder Personalnebenkosten, die aufgrund der Außendiensttätigkeit entstehen, fallen bei der Anzeigeerstattung durch Privatpersonen nicht an.
  • Die Behörde kann nach Eingang der Anzeige b nach Anhörung des Betroffenen selbst entscheiden, ob sie ein kostenverursachendes Verfahren (weiter-)betreibt. § 25a StVG ist deshalb dahingehend auszulegen, dass die Kosten des Verfahrens dem Halter nur bei tatsächlicher hoheitlicher Überwachung auferlegt werden können.
  • Zudem ist bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die konkrete Feststellung, welche Qualität der jeweilige Parkverstoß erreicht und ob unter Berücksichtigung des Opportunitätsprinzips eine Verfolgung des Parkverstoßes nach Ermessensausübung des jeweiligen Beamten bzw. der Ordnungsbehörde erfolgt. Bei einer privaten Verkehrsüberwachung bzw. Anzeigenerstattung ist dies selbst dann nicht gewährleistet, wenn Lichtbilder vorliegen, die den Parkverstoß zeigen. Zu beachten ist weiterhin, dass eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich eines Kostenbescheides in der Regel ohne mündliche Verhandlung ergeht. 

Die Argumente überzeugen, hinzu kommt aber noch ein weiterer wichtiger Aspekt!

Wirtschaftliche Interessen dürfen keine Rolle spielen!

Im Übrigen sollte auch der Gefahr begegnet werden, dass wirtschaftliche Interessen im Zusammenhang mit der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Vordergrund treten könnten. So dürften nicht nur die Betreiber einschlägiger Apps vor allem wirtschaftliche Interessen haben, sondern auch für Behörden dürfte es äußerst lukrativ sein, wenn vermehrt Privatanzeigen eingehen, die bei Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers in Halterkostenbescheiden münden.

Fazit

Wer einen Zeugenfragebogen erhält, bei dem der vorgebliche Verstoß nicht nachweislich durch Beamte oder Bedienstete der Behörde angezeigt worden ist, sollte die angeforderten Verfahrenskosten nicht vorschnell bezahlen. Anzeigen von Privatpersonen lassen sich nicht verhindern; Bußgelder oder die Kostenauferlegung schon.

Wie es das AG Büdingen in einem Beschluss vom 16.05.2023, treffend zum Ausdruck brachte, sollte die Tendenz wonach „durch Apps, Onlineangebote und vorbereitete Formulare insgesamt ein Klima des gegenseitigen Überwachens und Verpetzens zu befürchten“ ist, nicht unterstützt werden.

 

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(Veröffentlichungsdatum: 06.03.2024)

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