

Empfehlungen des Verkehrsgerichtstages 2020
Heute ging der 58. Verkehrsgerichtstag zu Ende. Die Arbeitskreise sahen auf dem Gebiet der diskutierten Themen Handlungsbedarf, den sie in Empfehlungen an den Gesetzgeber adressierten. In der Vergangenheit stießen zahlreiche der Empfehlungen auf fruchtbaren Boden, wie beispielsweise das Handyverbot oder das begleitete Fahren. Wie es sich mit den diesjährigen Empfehlungen verhält, wird die Zukunft zeigen.
Wir haben die wesentlichen Punkte für Sie zusammengefasst:
Arbeitskreis I – Grenzüberschreitende Unfallregulierung in der EU
Der Arbeitskreis begrüßte die bisher geschaffenen Regulierungssysteme, sah jedoch noch weiteren Verbesserungsbedarf. So empfahl er eine Überarbeitung der EU-Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie mit dem Ziel die Verjährungsfristen auf mindestens drei oder vier Jahre zu vereinheitlichen. Derzeit gelten in den unterschiedlichen EU-Staaten unterschiedliche Verjährungsfristen, die auch zu unterschiedlichen Zeiten zu laufen beginnen.
Wer beispielsweise einen Unfall in Spanien erleidet, hat ab dem Schadenseintritt ein Jahr Zeit, um seine Ansprüche durchzusetzen. In der Vergangenheit konnte jedoch beobachtet werden, dass sich Versicherer mit der Beantwortung der Anspruchsschreiben Zeit ließen – teilweise nur um dem Geschädigten zu schreiben, dass sein Anspruch verjährt war.
Auch im Schadensersatzprozess sollen aus Sicht des Arbeitskreises Verbesserungen angestrebt werden. So soll die EU-Kommission durch Hilfsmittel die Informationen zum ausländischen Schadensersatzrecht leichter zugänglich machen. Orientierung soll beispielsweise das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen geben, das mit Verbindungsrichtern arbeitet, die als Ansprechpartner bei grenzüberschreitenden Rechtsproblemen zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sollen auch die Möglichkeiten der Beweisaufnahme erleichtert werden.
Arbeitskreis II – Abschied vom fiktiven Schadensersatz?
Nein
könnte die Antwort des Arbeitskreises zusammengefasst werden. Der Geschädigte soll weiterhin der Herr des Verfahrens bleiben und frei entscheiden können, ob er repariert oder nicht (und stattdessen fiktiv abrechnet). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur fiktiven Abrechnung im Werkvertragsrecht soll jedenfalls nicht auf die Unfallregulierung übertragen werden.
Einzig die Problematik des Verweises auf eine günstigere Werkstatt betrachtet der Arbeitskreis als komplex und problematisch. Daher richtet sich die Empfehlung an den Bundesgerichtshof. Dieser soll andere Möglichkeiten prüfen, wie der Geschädigte seiner Schadenminderungspflicht in diesem Kontext nachkommen könne.
Arbeitskreis III – Aggressivität im Straßenverkehr
Um gegen die Aggressivität im Straßenverkehr vorzugehen, empfiehlt der Arbeitskreis eine Kooperation verschiedener Institutionen mit Maßnahmen, die auf einander abgestimmt sind. Das beginnt bereits in der schulischen Verkehrserziehung und soll Teil des Lehrplans werden. Weiterhin sollen präventive Programme und Maßnahmen für bereits auffällige Verkehrsteilnehmer weiter vorangebracht werden.
Gleichzeitig soll härter durchgegriffen werden. Neben den bereits bestehenden Möglichkeiten der Anordnung von Verkehrsunterricht oder Seminarteilnahmen und der Fahrtenbuchauflage, die häufiger Anwendung finden sollen, wird ein neuer Bußgeldtatbestand empfohlen: Das aggressive Posen
im Straßenverkehr soll mit Punkten bewehrt sein.
Zudem sollen die Fahrerlaubnisbehörden aus Sicht des Arbeitskreises das Recht erhalten ebenfalls in das Bundeszentral- bzw. Erziehungsregister einsehen zu dürfen. Damit soll bei Personen mit Hinweisen auf ein hohes Aggressionspotential die Fahreignung künftig auch mittels einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) überprüft werden können.
Arbeitskreis IV – Praxistauglichkeit des Bußgeldverfahrens
Welche Anforderungen an das standardisierte Messverfahren gestellt werden und wie umfassend das Akteneinsichtsrecht in alle Messunterlagen und Daten ist, musste bisher notfalls vor Gericht und teilweise durch die Instanzen hinweg ausgetragen werden. Daher empfiehlt der Arbeitskreis eine einheitliche gesetzliche Regelung.
Gleichzeitig spricht sich der Arbeitskreis für die Möglichkeit aus, dass Bußgeldverfahren – ähnlich wie Strafverfahren – gegen eine Auflage eingestellt werden können. Ebenfalls soll durch das Absolvieren einer verkehrstherapeutischen Nachschulung ermöglicht werden ganz oder zumindest teilweise von einem Fahrverbot abzusehen. Zudem soll das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde grundsätzlich zugelassen werden, um Fehlurteile zu vermeiden.
Arbeitskreis V – Elektrokleinstfahrzeuge
Die zahlreichen Unfälle und Verkehrsverstöße mit Elektrokleinstfahrzeugen haben deutlich gemacht, dass die geltenden Verkehrsregeln nicht ausreichend beachtet werden – sofern sie überhaupt bekannt sind. Als Konsequenz empfiehlt der Arbeitskreis, dass eine Prüfbescheinigung zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeuges eingeführt werden sollte.
Um Verkehrsverstöße besser ahnden zu können, sollen die Verleiher von E-Scootern gehalten sein die erforderlichen Daten der Nutzer zu erfassen und bei Bedarf den Behörden zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig soll die Möglichkeit zum Abstellen solcher Leihfahrzeuge verbindlich und bundeseinheitlich geregelt werden, um der derzeitigen Praxis Herr zu werden.
Um auch für die Nutzer mehr Fahrsicherheit zu erzielen, sollen Blinker an den Fahrzeugen angebracht werden, da Handzeichen die Fahrstabilität beeinträchtigen. Ebenfalls sollen die vorhandenen Infrastrukturen ausgebaut werden, um ein Nebeneinander auf den vorhandenen und zur Nutzung vorgeschriebenen Radwegen zu verbessern. In diesem Zusammenhang lehnt der Arbeitskreis eine Einführung weiterer Elektrokleinstfahrzeuge für nicht sinnvoll.
Arbeitskreis VI – Fahranfänger – neue Wege zur Fahrkompetenz
Der Arbeitskreis empfiehlt eine Verlängerung der Probezeit auf drei Jahre. Allerdings soll gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen werden diese auf zwei Jahre zu verkürzen. Dies soll zum einen durch die Teilnahme am Begleiteten Fahren – auch für Volljährige – für die Fahranfänger ermöglicht werden, für das sich auch die Begleitregelungen vereinfachen sollen. Zum anderen soll eine freiwillige Teilnahme an Schulungsmaßnahmen ebenfalls zu einer Probezeitverkürzung führen können.
Dass ein nennenswerter Anteil die Fahrerlaubnisprüfung nicht besteht, soll keineswegs zu einer Herabstufung der Anforderungen einhergehen. Stattdessen sollen Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung besser auf einander abgestimmt werden und neue Methoden zur Wissensvermittlung und -überprüfung stärker im Fokus stehen.
Arbeitskreis VII – Entschädigung von Opfern nach terroristischen Anschlägen
Der Arbeitskreis empfiehlt eine einheitliche und gesetzliche Regelung für die Ansprüche von Opfern terroristischer Anschläge, unabhängig von dem angewandten Tatmittel. Eine Ausdehnung auf weitere Opfergruppen wird dagegen abgelehnt. Zur Unterstützung der Opfer wird eine zentrale Struktur Opferschutzbeauftragter sowie die Einführung des Fachanwalts für Personenschadensrecht empfohlen.
Arbeitskreis VIII – Sicherheit und Passagierrechte auf Kreuzfahrten
Der Arbeitskreis empfiehlt eine stetige Weiterentwicklung und Anpassung der bestehenden Sicherheitsbestimmungen und -konzepte – um sich auch den wachsenden Teilnehmerzahlen aber auch der neuen Gefahren wie Terrorismus stellen zu können. Dabei sollen auch geltende internationale Vorschriften überprüft werden. Der Bundesregierung wird empfohlen das das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 zu ratifizieren. Auch sollen Reisende auf die geltenden Regelungen und Vorschriften besser hingewiesen werden.
Nähere Details zu den Themen der Arbeitskreise erhalten Sie in unserem Beitrag Verkehrsgerichtstag 2020.
(Veröffentlichungsdatum: 30.01.2020)
Zurück zur Artikelübersicht
Alle Artikel ansehenFür Sie erreichbar
Bundesweit an über 25 Standorten.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr.
Zentralruf: 0231 60008220
E-Mail: zentrale@kanzlei-voigt.de
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Henning Hamann
Rechtsanwalt,
Geschäftsführer

Berlin
Bielefeld
Braunschweig
Bremen
Dortmund
Dresden
Erfurt
Essen
Frankfurt am Main
Fulda
Hamburg
Hannover
Kassel
Koblenz
Köln
Landshut
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mannheim
München
Münster
Neubrandenburg
Potsdam
Rostock
Saarbrücken
Stuttgart




























Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Berlin
Nollendorfplatz 3-4
10777 Berlin
Tel.: (030) 680740130
Fax: (030) 680740131
E-Mail: berlin@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Berlin

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Bielefeld
Herforder Straße 195
33609 Bielefeld
Tel.: (0521) 58490170
Fax: (0521) 58490171
E-Mail: bielefeld@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Bielefeld

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Zweigniederlassung Braunschweig
Frankfurter Straße 254
38122 Braunschweig
Tel.: (0531) 21945620
Fax: (0531) 21945629
E-Mail: braunschweig@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Braunschweig

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Bremen
Am Kaffee-Quartier 3
28217 Bremen
Tel.: (0421) 89774250
Fax: (0421) 89774251
E-Mail: bremen@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Bremen

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Ruhrallee 9
44139 Dortmund
Tel.: (0231) 60008220
Fax: (0231) 60008233
E-Mail: zentrale@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Dortmund

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Dortmund
Kleppingstraße 20
44135 Dortmund
Tel.: (0231) 2290020
Fax: (0231) 22900230
E-Mail: dortmund@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Dortmund

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Dresden
Königsbrücker Straße 28-30
01099 Dresden
Tel.: (0351) 32018670
Fax: (0351) 32018677
E-Mail: dresden@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Dresden

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Erfurt
Maximilian-Welsch-Straße 4
99084 Erfurt
Tel.: (0361) 653130
Fax: (0361) 6531316
E-Mail: erfurt@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Erfurt

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Essen
Alfredstraße 102
45131 Essen
Tel.: (0201) 72685230
Fax: (0201) 726852329
E-Mail: essen@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Essen

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Frankfurt am Main
Hanauer Landstraße 220
60314 Frankfurt am Main
Tel.: (069) 943186500
Fax: (069) 9431865022
E-Mail: frankfurt@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Frankfurt am Main

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Zweigniederlassung Fulda
Lindenstraße 20
36037 Fulda
Tel.: (0661) 296930
Fax:
E-Mail: fulda@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Fulda

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Hamburg
Friedrich-Ebert-Damm 111 b
22047 Hamburg
Tel.: (040) 360220470
Fax: (040) 360220471
E-Mail: hamburg@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Hamburg

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Hannover
Oldenburger Allee 18
30659 Hannover
Tel.: (0511) 545237-20
Fax: (0511) 545237-21
E-Mail: hannover@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Hannover

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Kassel
Opernstraße 2
34117 Kassel
Tel.: (0561) 93505-0
Fax: (0561) 93505-40
E-Mail: kassel@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Kassel

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Zweigniederlassung Koblenz
Entenpfuhl 37
56068 Koblenz
Tel.: (0261) 94909920
Fax: (0261) 94909939
E-Mail: koblenz@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Koblenz

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Köln
Siegburger Straße 203
50679 Köln
Tel.: (0221) 50067940
Fax: (0221) 50067949
E-Mail: koeln@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Köln

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Zweigniederlassung Landshut
Siemensstraße 24
84030 Landshut
Tel.: (0871) 40470330
Fax: (0871) 40470359
E-Mail: landshut@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Landshut

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Leipzig
Max-Planck-Straße 11
04105 Leipzig
Tel.: (0341) 1407630
Fax: (0341) 14076311
E-Mail: leipzig@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Leipzig

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Lübeck
An der Untertrave 98
4. Stock
23552 Lübeck
Tel.: (0451) 5057435-0
Fax: (0451) 5057435-29
E-Mail: luebeck@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Lübeck

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Magdeburg
Breiter Weg 232a
39104 Magdeburg
Tel.: (0391) 50380140
Fax: (0391) 503801429
E-Mail: magdeburg@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Magdeburg

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Mannheim
Gottlieb-Daimler-Straße 12
68165 Mannheim
Tel.: (0621) 97607030
Fax: (0621) 976070329
E-Mail: mannheim@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Mannheim

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung München
Balanstraße 59
7.Stock
81541 München
Tel.: (089) 5329510
Fax: (089) 53295153
E-Mail: muenchen@kanzlei-voigt.de
Web: Standort München

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Münster
Robert-Bosch-Straße 7-9
48153 Münster
Tel.: (0251) 20818750
Fax: (0251) 20818751
E-Mail: muenster@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Münster

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 48a
17033 Neubrandenburg
Tel.: (0395) 37996010
Fax: (0395) 37996019
E-Mail: neubrandenburg@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Neubrandenburg

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Potsdam
Behlertstraße 3a
Haus B2
14467 Potsdam
Tel.: (0331) 98199810
Fax: (0331) 98199849
E-Mail: potsdam@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Potsdam

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Zweigniederlassung Rostock
Kröpeliner Straße 74
18055 Rostock
Tel.: 0381 8771630
Fax: 0381 87716399
E-Mail: rostock@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Rostock

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Zweigniederlassung Saarbrücken
Bühler Straße 20-28
66130 Saarbrücken
Tel.: (0681) 94007460
Fax: (0681) 94007489
E-Mail: saarbruecken@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Saarbrücken

Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Niederlassung Stuttgart
Kreuznacher Straße 66
70372 Stuttgart
Tel.: (0711) 8924820
Fax: (0711) 89248229
E-Mail: stuttgart@kanzlei-voigt.de
Web: Standort Stuttgart