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Der Jeck hinterm Steuer

Worauf Autofahrer im Karneval achten sollten!

Karneval ist die Zeit, um miteinander zu feiern. Aber was bei Prunksitzungen oder im Umzug erlaubt ist, muss es im Straßenverkehr noch lange nicht sein. Damit die Lust am Feiern nicht vergeht, haben wir folgend einige wichtige Eckpunkte zusammengestellt. Die Aufzählung ist weder abschließend, noch auf die Karnevalszeit beschränkt.

 

Alkohol

Wer mit 0,3 Promille ein Fahrzeug führt, macht sich zwar gleich (zwingend) strafbar. Bei Anzeichen von Fahrunsicherheit oder gar einem Unfall, kann aber auch hier vor Aschermittwoch schon alles vorbei sein. Von Bußgeldern, der Entziehung der Fahrerlaubnis und Punkten bis hin zu Geld- oder Freiheitsstrafen ist vieles möglich. Versicherungsrechtliche Hürden – wie z.B. der Mithaftungseinwand des Unfallgegners oder der Regress des Haftpflichtversicherers – können dazu kommen und in der Kaskoversicherung kann der Versicherer sogar teilweise oder vollständig von seiner Leistungspflicht befreit sein.

 

Wo hört der Spaß auf?

Die Auswirkungen von Alkohol sind von Person zu Person verschieden. Aber 0,3 Promille sind schnell erreicht oder überschritten. Bei einer Person mit 80 kg Körpergewicht beträgt der Blutalkoholgehalt nach einem halben Liter Bier (5 % Alkohol) bereits 0,35 Promille. Noch weniger braucht es bei stark aromatisierten Likören, die eher nach Fruchtsaft als nach Alkohol schmecken, oder bei einem geringeren Körpergewicht.

Bereits ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l drohen signifikante Bußgelder oder gar Geldstrafen. Und wer mit 1,1 Promille erwischt wird, kann mit dem Entzug der Fahrerlaubnis und einer mehrmonatigen Sperre für die Neuerteilung rechnen. Ab 1,6 Promille gibt es die MPU dazu. Diese darf, abhängig vom Einzelfall, aber auch absolvieren, wer bereits mehrfach durch Trunkenheit im Straßenverkehr aufgefallen ist.

 

Die Untergrenze liegt bei “0” Promille!

Da die Wirkung von Alkohol individuell verschieden ist, kann bereits das erste Glas zu viel sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn – zusätzlich zum Alkohol – noch andere Drogen oder sogenannte Powerdrinks konsumiert werden. Ab wann ein Fahrzeug stehen gelassen werden sollte, ist sowohl personen- als auch situationsabhängig verschieden. Denn die alkoholbezogene Resorptionsdauer kann, abhängig davon, ob der Alkohol alleine oder z.B. begleitend zum Essen getrunken wird, bis zu zwei Stunden betragen.

 

Alkohol bei Fahranfängern und begleitetem Fahren

Fahranfänger sollten gänzlich auf die Kombination von Autofahren und Alkoholkonsum verzichten. Hier besteht während der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres ohnehin ein absolutes Alkoholverbot. Wer erwischt wird, auf den warten nicht nur neue Bekanntschaften im Aufbauseminar, sondern auch eine zweijährige Verlängerung der Probezeit. Für begleitetes Fahren gilt, dass der Begleiter nicht mehr als 0,25 ml Alkohol in der Atemluft bzw. 0,5 Promille Blutalkoholgehalt haben darf.

 

Alkohol bei E-Scootern, Pedelecs, Radfahrern und Fußgängern

Auch wer mit einem e-Scooter, Pedelec oder Fahrrad unterwegs ist, sollte sich von übermäßigem Alkoholkonsum fernhalten. Abhängig vom Blutalkoholgehalt, drohen auch hier schwere Sanktionen. Diese können bis zum Entzug der Fahrerlaubnis, Punkten und der Anordnung einer MPU reichen. Zudem kann sich die Alkoholisierung bei einem Unfall negativ auf eigene Ersatzansprüche auswirken.

Da Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge sind (vgl. BT- Drucksache 158/19 Seite 1 “… sind sie Kraftfahrzeuge nach § 1 Abs. 2 StVG.”; BayObLG NZV 2020, 576). Auch hier gelten daher die allgemeinen Grenzwerte zur Blutalkoholkonzentration für Kraftfahrer (s.a. KG, Beschl. v. 31.05.2022, Az. (3) 121 Ss 40/22 (13/22). Was die Bestimmung der absoluten Fahrtüchtigkeit betrifft, kann jedoch auch der für Fahrradfahrer geltende BAK-Grenzwert herangezogen werden. Ein Absehen von der indizierten Regelvermutung kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht und ist auf seltene Ausnahmen beschränkt” (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 30. November 2023 – 1 ORs 33/23).

Bei Fußgängern ist eine MPU möglich, wenn sie sich alkoholbedingt auffällig verhalten. Bei einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung kann außerdem die Leistungspflicht der privaten Krankenversicherung in Frage stehen.

 

Andere Rauschmittel

Wer mit Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin, oder Designer-Amphetamin Auto fährt ist vielleicht gut drauf, aber auch schnell ohne Fahrerlaubnis. Das gilt übrigens nicht nur für den Fahrer. Auch ein unter Drogeneinfluss stehender Beifahrer läuft Gefahr, seine Fahrerlaubnis zu verlieren (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, v. 10.02.2006, Az. 10 S 133/06). Wer nach einer Drogenfahrt seine Fahrerlaubnis wiedererlangen möchte, für den ist die MPU obligatorisch. Für Versicherungsleistungen gelten die obigen Ausführungen.

 

Wann darf wieder gefahren werden?

Der Abbau von Blutalkohol erfolgt mit ca. 0,1 Promille pro Stunde. Kalte Duschen, Kaffee oder Vitaminsäfte mögen – subjektiv empfunden – zwar durchaus eine Wirkung haben. Den Abbauprozess als solchen beschleunigen sie aber ebenso wenig, wie sogenannte Promillekiller. Selbst wer ohne Kater aufwacht, kann daher immer noch eine kritische Menge Restalkohol im Blut haben und sollte das Auto daher besser stehen lassen.

Kostümiert Auto fahren

Anders bei als Alkohol oder Drogen, ist gegen Kostüme oder Verkleidungen am Lenkrad grundsätzlich nichts einzuwenden.

Masken, Perücken oder andere Verkleidungen dürfen das Gesicht des Fahrers – wie sonst auch (z.B. VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 26.04.2023, Az. 3 K 26/23.NW) – weder verdecken noch teilweise oder ganz verhüllen. Auch im Karneval gilt, dass die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, wonach ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist, präventiv der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer dient (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.06.2022, Az. 2 RBs 73/22).

Schließlich muss es bei einer Verkehrskontrolle möglich sein, die Identität festzustellen. Ist dies z.B. aufgrund der Maskierung nicht möglich, ist sich im Zweifel zu “demaskieren” oder zu “enttarnen”. Der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, dass bestimmte Kostümierungen ebenso Probleme nach sich ziehen können, wie das Mitführen sogenannter Anscheinswaffen oder z.B. bestimmter Messer (§ 42a WaffG).

Kurzum, wer kostümiert Auto fährt, muss so fahren können, wie es bei normaler Kleidung möglich wäre. Auch Kostüme von Mitfahrern dürfen den Fahrer nicht beeinträchtigen. Wirkt sich die Kostümierung negativ auf das Fahrverhalten oder die Reaktionsfähigkeit aus, kann sich auch dies bei einem Unfall auf den Versicherungsschutz auswirken.

 

Verkleidungen am Auto

Was für den Fahrer gilt, gilt auch für das Auto. Nach § 23 Abs. 1 StVO ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist und die Verkehrssicherheit u.a. durch die Ladung nicht leidet. Etwaiger Autoschmuck darf also weder die Sicht des Fahrers noch die Sicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Beleuchtungseinrichtungen nicht verdeckt werden. Ist dies gewährleistet, spricht vom Grundsatz her nichts dagegen.

Bildnachweis: Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden

 

Entscheidend ist aber auch hier der Einzelfall. Wichtig ist zu wissen, dass eine “falsche” Verkleidung sogar zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen kann.

 

Was ist, wenn ich kostümiert in eine Verkehrskotrolle gerate oder geblitzt werde?

Wer maskiert in einen Blitzer gerät und nicht identifiziert werden kann, kommt vielleicht um eine Geldbuße herum. Als Ausgleich winkt aber die Fahrtenbuchauflage.

 

Praxistipp

Grundsätzlich gilt auch hier: Bewahren Sie Ruhe und verfallen Sie nicht in Panik. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Dies gilt insbesondere dann, wenn sich herausstellen sollte, dass das letzte Glas, trotz aller Vorsicht und Zurückhaltung, eben das eine zu viel war.

Zeigen Sie Führerschein und Zulassungsbescheinigung, wenn gewünscht auch Warndreieck und Verbandskasten und ermöglichen Sie den Beamten die Überprüfung von Zustand, Ausrüstung und Beladung. Ansonsten gilt: Belasten Sie sich nicht selbst. Überlassen Sie das Reden und alles Weitere uns.

Damit am Aschermittwoch nicht alles vorbei ist, gilt auch hier: Kontaktieren Sie uns!

Wir regeln das!

 

 

Bildnachweis/Titel: anncapictures / Pixabay

(Veröffentlichungsdatum: 08.02.2024)

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