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Freigesprochen, trotz Drogenfahrt!

Urteil des AG Dortmund vom 11.04.2024, Az. 729 OWi-251 Js 287/24 -27/24

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, kurz „Cannabisgesetz“ wird darüber diskutiert, welcher Grenzwert für Teilnahme am Straßenverkehr relevant ist.

Als das AG Dortmund über die Folgen einer Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis zu entscheiden hatte, kam es nicht umhin, sich näher damit zu befassen. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass der Grenzwert seit dem 01.04.2024 bei 3,5ng/l liegt. Der Betroffene, dessen Blutprobe eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml aufwies, war daher freizusprechen.

 Warum liegt der Grenzwert 3,5ng?

Seine Urteilsbegründung stützte das Gericht auf die Ergebnis der Beratungen einer vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr  (BMDV) eingesetzte Arbeitsgruppe und darauf, dass gemäß § 44 Konsumcannabisgesetz (KCanG) deren Vorschläge maßgeblich ein sollten.  

Die Arbeitsgruppe hatte folgende Empfehlungen abgegeben:

  • Im Rahmen des § 24a StVG wird ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum vorgeschlagen. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.
  • Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, wird empfohlen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG vorzusehen.
  • Es seien Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening – zum Nachweis des aktuellen Konsums erforderlich. Es wird empfohlen, die Details zur Umsetzung dieses Ansatzes auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Ausland zu klären.

Wie wurden die Empfehlungen begründet?

Dem Ministerium zufolge, handelt es sich bei dem Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum „um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. THC im Blutserum ist bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Daher soll mit dem Vorschlag eines Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC erreicht werden, dass – anders als bei dem analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist.“

Das verkehrspolizeiliche Votum sieht in der Anhebung  des Grenzwertes indes ein „falsches Signal gerade bei Dauerkonsumenten aus, da sie deren mutmaßlich fehlendes Trennungsvermögen von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr außer Acht lässt.“

Fazit und Beschluss des Bundestages

Die bei dem Betroffenen festgestellte THC-Konzentration lag mit 3,1 ng/ml zwar deutlich über dem bisherigen Grenzwert von 1,0 ng/ml, aber eben auch unterhalb des neuen, empfohlenen Grenzwerts von 3,5 ng/l. Das Gericht hatte den Betroffene daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Bei dem Urteil handelt es sich um eines der ersten nach der Festlegung des neuen THC-Grenzwertes. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung und ggf. auch die festgesetzten Grenzwerte weiterentwickeln. Dies gilt nicht zuletzt auch in Hinblick auf das Verkehrssicherheitsprogramm des BMDV, dass „der Verkehrssicherheitsarbeit neuen Schwung gegeben haben soll um der „Vision Zero“ (null Tote im Straßenverkehr) näher zu kommen. Sie hierzu auch: „Pakt für Verkehrssicherheit„. 

Dem verkehrspolizeilichen Votum zufolge, „ist jedoch unbestritten, dass ein vorangegangener Cannabiskonsum Einfluss auf das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern haben kann. Der Anstieg der Drogenunfälle mit Personenschaden in Deutschland war bereits vor der Legalisierung beträchtlich (2020 zu 2022). Es erscheint plausibel, dass weiterhin von einem Anstieg an Unfällen mit Leichtverletzten und schweren Personenschäden auszugehen ist. Eine Legalisierung kann zu einem Anstieg des Konsums an sich und, wie in Auswertungen aus Colorado Oregon, Alaska und Washington konstatiert, gleichwohl zu einem Anstieg der Getöteten bei einem Verkehrsunfall führen.“

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass § 5 Abs. 1 KCanG den Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen verbietet das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und der öffentliche Konsum gemäß § 5 Abs. 2 und 3 KCanG an bestimmten Orten ohnehin verboten ist. 

Einem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22.05.2024, Az.7 L 725/24 KS zufolge, bedeutet das KCanG „sogar eine Verschärfung zur bisherigen Rechtslage. Der Umgang mit Cannabis ist nach § 2 KCanG umfassend verboten, lediglich der Konsum und Besitz wird unter bestimmten Umständen privilegiert, d.h. nicht unter Strafe gestellt. Insgesamt verfolgt der Gesetzgeber mit dem KCanG das ausdrückliche Ziel, Bürger, die kein Cannabis konsumieren, vor den direkten und indirekten Folgen des Cannabiskonsums zu schützen“ 

In seiner Sitzung vom 06.06.2024 hat der Bundestag einen erhöhten den THC-Grenzwert im Straßenverkehr sowie ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten beschlossen.

„Angenommen wurde der Koalitionsentwurf eines Gesetzes „zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ (20/11370), mit dem ein Cannabis-Grenzwert im Straßenverkehr festgeschrieben wird. Dem Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen zu, die Unionsfraktion und die AfD-Fraktion lehnten ihn bei Enthaltung der Gruppe Die Linke ab.

Abgelehnt wurde ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion mit dem Titel „Für die Vision Zero und gegen die Erhöhung des Cannabis-Grenzwertes im Straßenverkehr“ (20/11143). Die Koalitionsfraktionen lehnten ihn ab, die Unionsfraktion und die AfD stimmten ihm zu, die Gruppe Die Linke enthielt sich. Zu beiden Vorlagen hatte der Verkehrsausschuss eine Beschlussempfehlung (20/11666) abgegeben.“

Künftig liegt der relevante Grenzwert damit bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum. Bei erstmaliger Überschreitung droht eine Strafzahlung von 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. 

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Aktualisiert am 07.06.2024

(Veröffentlichungsdatum: 04.06.2024)

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