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Im Pfingsturlaub geblitzt! Und nun??

Zahlen Sie nicht übereilt!

Pfingsten bedeutet Hochsaison – auf Autobahnen, Landstraßen und leider auch vor Radarfallen. Wer die Feiertage für einen Auslandsausflug nutzt, trifft auf Verkehrsregeln, Tempolimits und Bußgeldsysteme, die sich teils erheblich von den deutschen unterscheiden. Doch was tun, wenn der Blitzer zugeschlagen hat?

Das Wichtigste zuerst: Nicht einfach zahlen! Auch ausländische Bußgeldbescheide können fehlerhaft sein – und wer vorschnell zahlt, verschenkt möglicherweise gute Einspruchschancen.

 

Im Ausland geblitzt: Wann muss ich in Deutschland zahlen?

Ob und wie ein ausländischer Bußgeldbescheid in Deutschland vollstreckt werden kann, hängt von zwei Rechtsinstrumenten ab, die häufig verwechselt werden.

Die Richtlinie 2015/413/EU (CBE-Richtlinie) regelt den grenzüberschreitenden Informationsaustausch. Ausländische Behörden können damit beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Ihre Halterdaten abfragen, um Ihnen den Bescheid zustellen zu können.

Die Vollstreckung richtet sich nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), das den EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI umsetzt. Gemäß § 87b Abs. 2 IRG kann das Bundesamt für Justiz (BfJ) nur Geldbeträge über 70 Euro vollstrecken – und auch nur dann, wenn der Tatort-Staat einen Vollstreckungsantrag gestellt hat.

Nur Geldsanktionen werden vollstreckt!

Das BfJ vollstreckt ausschließlich Geldsanktionen. Fahrverbote oder Führerscheinmaßnahmen, die ein ausländisches Gericht verhängt hat, werden weder nach Deutschland übertragen noch hier vollstreckt. Ignorieren hilft bei Geldbußen dennoch nicht: Der Bescheid kann pfändbar werden, Mahngebühren und Vollstreckungskosten können den ursprünglichen Betrag schnell verdoppeln.

Der ausländische Bescheid muss rechtskräftig sein

Gemäß § 87 IRG muss eine ausländische Entscheidung rechtskräftig sein, bevor sie vollstreckt werden kann. Solange ein Bußgeldbescheid noch anfechtbar ist oder ein Rechtsbehelfsverfahren läuft, ist eine Vollstreckung in Deutschland nicht möglich. Im Bewilligungsverfahren nach § 87c IRG können Betroffene zudem Stellung nehmen, bevor das BfJ entscheidet. Genau hier setzt ein rechtzeitiger Einspruch an.

Was droht wo? Pfingst-Überblick nach Ländern

– Österreich

Österreich ist beim Tempoübertritt konsequent: Ab 30 km/h über dem Limit werden mindestens 150 Euro fällig, bei über 50 km/h schnell 500 Euro und mehr. Bei schweren Verstößen kann der Führerschein noch am Tatort vorübergehend abgenommen werden.

Wichtig für deutsche Fahrer: Diese Sofortmaßnahme gilt nur in Österreich und wird nicht nach Deutschland vollstreckt. Auf die deutsche Fahrerlaubnis hat sie keine unmittelbaren Auswirkungen. Vollstreckbar in Deutschland ist allein die Geldsanktion.

– Frankreich

Frankreich setzt auf automatisierte Blitzer – auch auf Landstraßen. Bereits 10 km/h zu schnell auf der Route Nationale kosten mindestens 68 Euro. Handyverstöße werden mit 135 Euro geahndet. Zudem kann das Gerät beschlagnahmt werden.

Achtung: Die Pflicht, ein zugelassenes Alkoholtestgerät im Fahrzeug mitzuführen, besteht weiterhin, auch wenn das Bußgeld bei Nichtmitführen des Geräts abgeschafft wurde.

– Italien

Italien ist bekannt für besonders hohe Strafen bei Handyvergehen: Bei einem erstmaligen Vergehen werden 160 bis 650 Euro fällig. Bei Wiederholung innerhalb von zwei Jahren können bis zu 2.588 Euro auf der Rechnung stehen sowie ein Führerscheinentzug von bis zu drei Monaten drohen. Tempoüberschreitungen von mehr als 40 km/h über dem Limit kosten ab 543 Euro.

– Niederlande

Die Niederlande verfolgen Bußgeldforderungen gegen ausländische Fahrzeughalter aktiv. Wer mit 10 km/h zu schnell durch eine 50er-Zone fährt, zahlt rund 100 Euro. Die Widerspruchsfrist beträgt sechs Wochen ab Zustellung.

Der häufigste Fehler: Einfach zahlen

Wer einen ausländischen Bußgeldbescheid erhält und sofort zahlt, verschenkt möglicherweise gute Einspruchschancen. Auch ausländische Bescheide können fehlerhaft sein – zum Beispiel bei der Messmethode, der Zustellung an den Halter oder der Einhaltung nationaler Verfahrensvorschriften.

Wer Einspruch einlegen möchte, muss dies nach dem Recht des Tatortstaates und innerhalb der dort geltenden Frist tun. Wer Einspruch einlegen möchte, muss dies nach dem Recht des Tatortstaates und innerhalb der dort geltenden Frist tun. Diese ist manchmal kürzer als die in Deutschland geltenden zwei Wochen (§ 67 OWiG).

Beispiele:

  • Frankreich (automatisierte Bescheide): 45 Tage ab Zustellung
  • Niederlande: 6 Wochen ab Zustellung

Vorsicht vor privaten Inkassounternehmen

Wer ein Schreiben von einer „Bußgeldvollstreckungsstelle“ oder ähnlichen Stellen erhält, sollte genau hinschauen: Die Vollstreckung ausländischer Bußgelder in Deutschland ist ein hoheitliches Verfahren. Zuständig ist ausschließlich das Bundesamt für Justiz.

Private Inkassounternehmen sind in diesem Verfahren weder beteiligt noch dazu befugt, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen!

 

Fazit: Nicht ignorieren – aber auch nicht vorschnell zahlen

Ausländische Bußgeldbescheide dürfen nicht ignoriert werden: Sind sie erst rechtskräftig, können sie in Deutschland vollstreckt werden.

Gleichzeitig gilt: Wer zahlt, ohne den Bescheid prüfen zu lassen, verschenkt möglicherweise echte Chancen.

 

Bildnachweis: KI-generiert

(Veröffentlichungsdatum: 22.05.2026)

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