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Autos können auch in Deutschland sichergestellt werden!

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 22. Juni 2023, Az. 5 L 485/23.NW

Es zählt inzwischen schon beinahe zum Allgemeinwissen, dass Fahrzeuge in Dänemark oder der Schweiz nach bedeutenden Geschwindigkeitsverstößen beschlagnahmt und zugunsten der Staatskasse versteigert werden können. In Österreich wird dies ab März 2024 möglich sein. Bei gemieteten oder geleasten Fahrzeugen stößt die Beschlagnahme zwar an ihre Grenzen, aber sie ist dennoch ein scharfes Schwert. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der der Führerschein bei schwerwiegenden Geschwindigkeitsverstößen direkt vor Ort einkassiert werden kann (In Österreich ab Oktober 2023).

Weniger bekannt ist, dass derartige Maßnahmen auch in Deutschland möglich sind. Dies musste auch der Fahrer eines Sportwagens nach einem riskanten Überholmanöver erfahren, als nicht nur sein Führerschein beschlagnahmt, sondern auch das von ihm gesteuerte Fahrzeug sichergestellt worden war.

 

Der Ritt war rasant!

Zunächst hatte der Chauffeur einen vor ihm fahrenden Pkw überholt, ohne danach gleich wieder einzuscheren. Das allein wäre auch gar nicht dramatisch gewesen. Aber obgleich ihm – in ca. 200 – 250 m Entfernung – ein Streifenwagen entgegen kam, setzte er seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fort und überholte noch ein weiteres Fahrzeug. Um eine Frontalkollision zu vermeiden, hatte der Fahrer des Funkstreifenwagens diesen bis zum Stillstand abgebremst und nach dabei rechts an den Fahrbahnrand gelenkt, um Platz zu schaffen.  Ca. 15 m vor dem Streifenwagen wechselte der Fahrer zurück auf die Gegenfahrbahn um einen weiteren PKW zu überholen. Dem Polizeibericht zufolge, mussten die zuerst überholten Fahrzeuge abbremsen, um eine Kollision zu vermeiden.  

Die Fahrt endete, nach einer Verfolgungsfahrt mit Blaulicht und Martinshorn. Der Fahrer wurde kontrolliert, das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sichergestellt und dem Fahrer wurden die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins eröffnet.

 

Durfte die Polizei das Fahrzeug sicherstellen?

Der Sportwagen gehörte nicht dem Fahrer, sondern seiner Ehefrau. Und nachdem diese Wiederspruch eingelegt und die Herausgabe des Fahrzeugs beantragt hatte, war die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung zu klären. Da ein Widerspruch in einer solchen Konstellation keine aufschiebende Wirkung hat, wandte sie sich zudem mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

 

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung!

Der Widerspruch verlief allerdings im Sande. Da die Polizei nach § 22 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes eine Sache sicherstellen könne, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren sei die Sicherstellung – in Anbetracht des vorherigen Geschehens Vorfalls – nicht zu beanstanden gewesen.

Die Gründe hierfür sind in einer des Verwaltungsgerichts vom 29.06.2023 sehr ausführlich erläutert.

 

Die Sicherstellung unterliegt engen Bestimmungen!

Zunächst heißt es dort, „im Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Ehemann der Antragstellerin mit dem auf sie zugelassenen und ausschließlich von ihm gefahrenen Sportwagen in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde.“

 

Die rücksichtslose Fahrweise gab den Ausschlag!

Der Ehemann der Antragstellerin habe bei dem Überholvorgang rücksichtslos und grob verkehrswidrig gehandelt und mehrere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Es sei augenscheinlich allein dem Verhalten des fahrenden Polizeibeamten zu verdanken, dass es nicht zu einem Zusammenstoß mit Personen- und Sachschäden gekommen sei. In einer Verkehrssituation wie der vorliegenden mit guter Übersicht auch bezüglich des Gegenverkehrs hätte jeder vernünftige, sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit haltende Verkehrsteilnehmer den Überholvorgang infolge des herannahenden Gegenverkehrs gar nicht erst gestartet bzw. sofort wieder abgebrochen.

 

Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden!

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsordnung dürfe nur überholen, wer übersehen könne, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sei. Gegen die danach bestehende Sorgfaltspflicht habe der Ehemann der Antragstellerin massiv verstoßen, indem er sehenden Auges mehrere Fahrzeuge überholt und deren Insassen sowie die Polizeibeamten im Dienstfahrzeug einer erheblichen Leib- und Lebensgefährdung ausgesetzt habe. Statt die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens einzusehen, habe er offensichtlich völlig unbeeindruckt unmittelbar nach dem Wiedereinscheren auf seine Fahrbahn einen weiteren Pkw überholt.

 

Die Umstände des Einzelfalls entscheiden!

Die handelnden Polizeibeamten hätten daher zu Recht annehmen dürfen, dass es sich bei dem Ehemann der Antragstellerin um einen rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer sowie eine unbelehrbare Person handele und damit die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße bestanden habe. Aufgrund der besonderen Sachlage und des fehlenden Einsichtsvermögens hätten sie nach dem Anhalten des Ehemannes der Antragstellerin daher vom Fortbestehen der Gefahrenlage ausgehen und das Fahrzeug sicherstellen dürfen.

 

Praxistipp

Nicht jeder Sachverhalt muss so dramatisch sein, wie die Darstellung des Sachverhalts vermuten lässt. Was den hier gegenständlichen Beschluss betrifft , ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig. Wir wissen weder, ob gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt worden ist und wie das Ergebnis am Ende aussehen wird.

Sicher ist aber, dass wir alles tun, damit unsere Mandanten zu ihrem Recht gelangen.

Sprechen Sie mit uns! Voigt regelt!

 

 

Bildnachweis: Pixabay / geralt

(Veröffentlichungsdatum: 09.08.2023)

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