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Aktuelles Urteil zu Unfällen beim Ein- und Aussteigen

LG Saarbrücken, Urteil vom 11. Februar 2022, Az. 13 S 135/21

Nicht nur Autofahrer selbst, auch Mitfahrer unterliegen im Straßenverkehr bestimmten Sorgfaltspflichten, die nicht zuletzt aus dem Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 StVO entspringen. Wenn sie diese nicht beachten, insbesondere eine Tür unbedacht öffnen, können sie für einen unfallbedingten Schaden haften.

Was war passiert?

Ein Fahrgast wollte aus einem Taxi aussteigen und öffnete die hintere linke Tür. Unglücklicherweise tat er dies just in dem Augenblick, als sich ein anderes Fahrzeug näherte. Die Folge waren zunächst ein Zusammenstoß und anschließend ein Streit um Schadensersatz über mehrere Instanzen, bei dem der Taxiunternehmer sowohl den Fahrgast als auch die Fahrerin des kollidierenden Fahrzeugs verklagte.

Die Argumente prallen aufeinander!

Der Fahrgast gab an, er habe die Tür vorsichtig und erst nach vorheriger Rückschau geöffnet. Zudem sei die Tür auch bereits seit geraumer Zeit geöffnet und er im Aussteigen begriffen gewesen, als sich das andere Fahrzeug mit unangemessener Geschwindigkeit genähert habe und mit der Tür kollidiert sei. Dabei sei links neben dem Taxi ausreichend Platz vorhanden gewesen sei, um gefahrlos daran vorbeizufahren. Die Fahrerin dieses Fahrzeugs behauptete ihrerseits, die Tür sei plötzlich und unvorhergesehen geöffnet worden, als sie vorbeigefahren sei.

Es stand also Aussage gegen Aussage und das Amtsgericht sah das Verschulden ausschließlich beim aussteigenden Fahrgast. Dieser wollte sich damit aber nicht zufriedengeben geben und ging in die Berufung. Und siehe da, das LG Saarbrücken sah die Sache differenzierter und sah – da sich der Unfall in einem verkehrsberuhigten Bereich ereignet hatte – ein Mitverschulden bei der Fahrerin des passierenden Fahrzeugs.

Wer eine Tür öffnet muss vorsichtig sein!

Zunächst stellte das LG klar, dass Aussteigende sich – als Folge des allgemeinen Rücksichtnahmegebots nach § 1 Abs. 2 StVO – vor dem Türöffnen darüber zu vergewissern haben, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht durch das Türöffnen geschädigt werden. Diese Pflicht zu besonderer Vorsicht und Achtsamkeit gelte für die gesamte Dauer des Aussteigevorgangs und sei erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet (vgl. BGH, Urt. v. 06.10.2009, Az. VI ZR 316/08).

Und wie das Amtsgericht festgestellt hatte, war die Tür beim Öffnungsvorgang nicht nur geringfügig, sondern mindestens 70-80 cm weit geöffnet worden. Zudem hatte der Fahrgast eingeräumt, beim Aussteigen den Blick zu der rechts neben ihm sitzenden Person gerichtet zu haben, anstatt den rückwärtigen Verkehrsraum genau zu beobachten. Die haftungsbegründende Verletzung der Sorgfaltspflichten habe damit zwar vorgelegen. Eine Alleinhaftung sei deshalb aber nicht gegeben.

Dem Seitenabstand kann eine entscheidende Rolle zukommen!

Was die Vorbeifahrt an stehenden Fahrzeugen betrifft, vertrat das LG die Auffassung, dass passierende Fahrzeuge nach dem allgemeinen Gebot der Gefährdungsvermeidung (§ 1 Abs. 2 StVO) einen angemessener Seitenabstand einzuhalten haben. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls, kann dieser auch geringer sein als der beim Überholen und bei der Begegnung regelmäßig verlangte Mindestabstand von einem Meter (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 10. Juli 2014 – I-19 U 57/14). Er muss allerdings so bemessen sein, „dass ein geringfügiges Öffnen der Wagentür noch möglich bleibt, wenn für den Vorbeifahrenden nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten“ (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1981, Az. VI ZR 297/79OLG Frankfurt, Urt. v. 28.01.2014, Az. 16 U 103/13).

Den Feststellungen des hinzugezogenen Sachverständigen zufolge, habe der Abstand zwischen passierendem Fahrzeug und Taxi 70-80 cm betragen. Ein geringerer Abstand war nicht nachweisbar und konkrete Umstände, die einen größeren Seitenabstand geboten hätten fehlten. Mithin war davon auszugehen, dass der Abstand grundsätzlich ausreichend war, um Fahrgästen ein gefahrloses geringes Türöffnen zu ermöglichen. Zumindest insoweit traf die Fahrerin des passierenden Fahrzeugs kein Verschulden.

Die Geschwindigkeit muss stimmen!

Obgleich die Fahrerin des kollidierenden Fahrzeugs – trotz einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 7 km/h – an der Unfallstelle mit 20 km/h unterwegs war, hatte das Amtsgericht keinen sonstigen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO gesehen. Das LG schloss sich dieser Sichtweise an und begründete dies damit, dass ein Geschwindigkeitsverstoß bei der Haftungsabwägung nur dann Berücksichtigung finden dürfe, wenn er sich unfallursächlich ausgewirkt hat (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. April 2016 – 4 U 106/15). Gerade dies sei aber nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens offen geblieben. Ein Anscheinsbeweis konnte nicht greifen (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 28. August 2012 – 3 O 250/10), da nicht hinreichend ausgeschlossen werden konnte, dass eine (weitere) Türöffnung während der Vorbeifahrt des Fahrzeugs ursächlich für den Unfall war.

In verkehrsberuhigten Zonen gelten besondere Maßstäbe!

Den Ausschlag gab, dass der Unfall sich in einer verkehrsberuhigten Zone ereignet hatte, in der erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen anders zu beurteilen sind, als in sonstigen Bereichen. Jedenfalls kam das LG zu dem Schluss, dass die Sorgfaltspflichten des aussteigenden Fahrgastes und der unfallbeteiligten Autofahrerin im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO  einander angenähert sind. Hinzu komme aber, dass „die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung in einem verkehrsberuhigten Bereich die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs objektiv erhöht hat.“ Von daher erschien es dem Gericht angemessen, die Betriebsgefahr nicht vollständig zurücktreten zu lassen, sondern mit 25% in die Haftungsabwägung einzustellen.

Fazit

Auch dieses Urteil zeigt, dass die rechtliche Beurteilung der im Instanzenzug beteiligten Gerichte nicht immer deckungsgleich sein muss. Es zeigt aber zudem, wie wichtig die vollständige und zutreffende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vor Gericht ist. Dies sicher zu stellen und das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung zu unterstützen, ist Aufgabe des qualifizierten Anwalts. Sprechen Sie mit uns!

Links

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer | Urteil v. 11.02.2022, Az. 13 S 135/21 | Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

 

 

 

Bildnachweis: Pexels/Uriel Mont

(Veröffentlichungsdatum: 24.03.2022)

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