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Achtung bei Gegenlicht und tief stehender Sonne!

Wenn die Sonne am Horizont versinkt...

Unfälle, bei denen die Blendung durch die tiefstehende Sonne in den Morgen- und Abendstunden zumindest mitursächlich ist, sind keine Seltenheit. Einer der Gründe mag darin liegen, dass die Gefahren der tiefstehenden Sonne – anders als z.B. beim Nebel – immer noch unterschätzt werden.

Eingeschränkter Durchblick erhöht das Risiko!

Bei Nebel liegt die Ursache unzureichender Sicht in der Regel eindeutig außerhalb des Fahrzeugs. Bei Unfällen im Gegenlicht kommen indes oftmals fahrzeugbezogene Faktoren – wie z.B. verschmierte oder verschmutzte Frontscheiben – dazu. Da „Durchblick“ aber grundsätzlich lebensrettend sein kann und die Beeinträchtigung durch Grauschleier und Schlieren leicht unterschätzt wird, sollten Scheiben eben nicht nur von außen, sondern auch innen sauber sein. Zudem sollten die Scheibenwischer bei Bedarf gewechselt werden. Für Motorradfahrer gilt das für verschmutzte oder verkratzte Visiere.

Die Beleuchtung spielt eine entscheidende Rolle!

Neben der eigenen Sicht spielt auch die eigene Sichtbarkeit eine entscheidende Rolle. Schließlich sind un- oder schlecht beleuchtete Hindernisse oder Fahrzeuge leichter zu übersehen, als solche, die mit Licht fahren. Wer seine eigene Sicherheit und Sichtbarkeit erhöhen möchte, sollte daher die Beleuchtung seines Fahrzeugs einschalten.

Besondere Aufmerksamkeit ist gefordert!

Bei Blendgefahr ist grundsätzlich besondere Aufmerksamkeit gefordert! Denn neben Kollisionen mit dem Gegenverkehr oder an Kreuzungen und Einmündungen ereignen sich blendungsbedingt auch immer wieder Unfälle auf Parkplätzen oder am Stauenden. Das Erfordernis der besonderen Aufmerksamkeit gilt übrigens nicht nur für motorisierte Verkehrsteilnehmer, sondern auch für Radfahrer. Diese und Motorradfahrer können aufgrund der schmalen Silhouette ebenso leicht übersehen werden, wie Ampeln oder Verkehrsschilder. Doch entschuldigt die Blendung ein Fehlverhalten?

Kann Blendung vor Strafe schützen?

An der Wirksamkeit von Verkehrsregeln ändert sich auch bei tiefstehender Sonne nichts. Und wie es ein Urteil des AG Duisburg vom 24.02.2010, Az. 50 C 2567/09, treffend auf den Punkt gebracht hat, gehört es “zu den wichtigsten Grundregeln des Straßenverkehrs, dass Lichtsignale von Verkehrsampeln strikt befolgt werden. Ampelanlagen werden grundsätzlich nur an besonders verkehrsreichen oder gefährlichen Kreuzungen, Einmündungen oder Engstellen aufgestellt. Sie dienen dem Zweck, einen geordneten Verkehrsablauf zu ermöglichen und damit auch dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die darauf vertrauen dürfen, dass Lichtsignale einer Verkehrsampel befolgt werden.“

Wer also auf eine rote Ampel zufährt und infolge der Blendung nicht erkennt, welche Farbei die Ampel zeigt, ist zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet. Jedenfalls darf er sich nicht auf seine subjektive Einschätzung verlassen und in der Hoffnung, dass die von ihm wahrgenommene oder vermutete Farbe zutrifft, in z.B. den Kreuzungsbereich einfahren. Schließlich drohen bei der Missachtung des Haltegebots, Bußgelder, Punkte und ggf. sogar ein Fahrverbot. Welche Folgen genau zu erwarten sind und ob es sich um einen einfachen oder qualifizierten Rotlichtverstoß handelt, hängt maßgeblich davon ab, wie lange das Rotlicht geschaltet war.

Der Anspruch gegen den eigenen Kaskoversicherer kann eingeschränkt sein!

Selbst wenn ein Rotlichtverstoßs auf ein durch die Sonneneinstrahlung bedingtes, Augenblicksversagen zurückzuführen sein sollte, ist dies für die Gerichte noch kein Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind (BGH, Urt. v. 08.07.1992, Az. IV ZR 223/91). Denn schließlich muss jeder Autofahrer mit der Aufmerksamkeit an eine Kreuzung heranfahren, dass er in der Lage ist, die Ampelanlage wahrzunehmen und zu beachten. Insbesondere darf er sich nicht von weniger wichtigen Vorgängen ablenken lassen (OLG Frankfurt, Urt. v. 20.05.1998, Az. 7 U 61/97).

Was ist generell zu beachten?

Gemäß § 3 StVO ist die Geschwindigkeit auch bei tiefstehender Sonne den Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Ein entscheidender Aspekt ist, ob und in wieweit die zu befahrende Strecke überblickt werden kann. Wo die Sichtweise infolge der Blendung durch die Sonne oder anderer Umstände eingeschränkt ist, ist die Geschwindigkeit in der Weise anzupassen, dass das Fahrzeug jederzeit innerhalb der einsehbaren Strecke zum Stehen gebracht werden kann (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 4 StVO). Einzelfallabhängig kann dies auch Schrittgeschwindigkeit oder sogar ein kurzes Anhalten bedeuten.

Bei Unfällen, können Autofahrer sich nicht darauf berufen aufgrund der Sonnenblendung nichts gesehen und den Unfall daher nicht verursacht zu haben. In einem solchen Fall muss er sich regelmäßig entgegenhalten lassen, dass seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen nicht angepasst gewesen sei. Entscheidend sind aber auch hier die Umstände des Einzelfalls. So bleibt, ungeachtet tiefstehender Sonne, ein vollständiger Haftungsausschluss insbesondere dann möglich, wenn der einfachen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeughalters ein gravierendes Mitverschulden des unfallbeteiligten Fahrradfahrers gegenübersteht (vgl. LG Münster, Urt. v. 24.05.2017, Az. 08 O 213/15).

Kanzlei Voigt Praxistipp

Droht bei tiefstehender Sonne die Gefahr der Blendung oder Sichtbeeinträchtigung, ist besondere Aufmerksamkeit geboten; im Zweifel ist die Geschwindigkeit anzupassen, d.h. herabzusetzen. An Ampeln und Kreuzungen sollte vorsichtig herangefahren und sich vor dem Losfahren vergewissert werden, dass die Fahrt auch tatsächlich durch „grün“ freigegeben ist.

Sollte es – trotz aller Aufmerksamkeit – dennoch zu einem Unfall oder Verkehrsverstoß gekommen sein, stehen wir Ihnen zur Seite. Sprechen Sie mit uns!

 

Bildnachweis: Dina Ost

(Veröffentlichungsdatum: 29.03.2022)

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