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Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße?

Als das Amtsgericht Dortmund am 05.08.2021 über einen Sachverhalt zu verhandeln hatte, bei dem es um die Folgen eines Rotlichtverstoßes ging, verlangte die Entscheidung Fingerspitzengefühl. Einerseits hatte die Betroffene einen unwidersprochenen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen, andererseits war ihre persönliche Situation besonders. Sie wehrte sich deshalb auch nicht gegen den Bußgeldbescheid als solchen, sondern lediglich gegen das verhängte Bußgeld in Höhe von 220 € und das einmonatige Regelfahrverbot.

Die Betroffene befand sich in einer besonderen Situation!

Die Betroffene lebt mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in einem kürzlich auf Darlehensbasis angeschafften, etwas abgelegenen Haus. Die  abgelegene Lage des Hauses bringt es mit sich, dass sie die Kinder allmorgendlich in die Kita und Grundschule bringt. Anschließend geht sie ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen nach. Die Nutzung des ÖPNV scheidet entfernungsbedingt aus. Nach Arbeitsende holt sie die Kinder wieder ab. An zwei Tagen in der Woche fährt sie mit ihrem PKW zur Berufsschule. Der Ehemann der Betroffenen arbeitet im Garten- und Landschaftsbau. Er ist auf wechselnden Baustellen eingesetzt und scheidet daher für Fahrtätigkeiten für die Familie aus. Die Lebensverhältnisse der Familie konnten grundsätzlich zwar als geordnet bezeichnet werden, wobei die wirtschaftliche Lage demgegenüber eher als beengt zu bezeichnen.

Worum ging es im Kern?

Bei dem Rotlichtverstoß wurde mittels eines PoliScan FM1 eine Rotlichtzeit von 2,29 Sekunden festgestellt. Die vorwerfbare Rotlichtdauer betrug – nach Toleranzabzug – 1,7 Sekunden. Die Betroffene hatte im Rahmen ihrer Einlassung zwar angegeben, sie sei noch bei Gelb über die Ampel gefahren. Zuvor habe sie ihren Sohn im Krankenhaus besucht, bei dem eine schwere Operation vorgenommen worden sei. Da die Betroffene ihren Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt hatte, waren die Feststellungen im Bußgeldbescheid bindend geworden. Sicherheitshalber führte das Gericht dennoch eine erneute Beweisaufnahme durch, die den ursprünglichen Vorwurf jedoch bestätigte.

Ein Fahrverbot hätte katastrophale Folgen gehabt!

Das Gericht musste entscheiden, ob es die Situation der Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbots verkomplizieren und dadurch nicht nur die familiäre, sondern auch die wirtschaftliche Situation beeinträchtigen oder ob es – trotz des eindeutigen Verstoßes – von einem Fahrverbot absehen und die Geldbuße in angemessenem Rahmen erhöhen sollte. Schließlich mussten die Kinder jeden Tag zur Kita bzw. zur Schule gebracht und wieder abgeholt werden und die Betroffene war für Ihre Ausbildung auf einen Führerschein angewiesen. Dies hatte auch ihr Arbeitgeber nachvollziehbar bescheinigt. Die Betreuung und Erziehung der Kinder kam hinzu. Der Ehemann konnte – als Hauptverdiener der Familie – für Fahrdienste für die Kinder nicht zur Verfügung stehen.

Das Standardrepertoire, bestehend aus Geldbuße und Fahrverbot, schied aufgrund seiner einschneidenden Auswirkungen der wirtschaftlichen Verhältnisse also aus, denn es hätte nicht nur die Betroffene, sondern die Familie insgesamt unverhältnismäßig hart getroffen. Die wirtschaftlichen Mittel waren einfach nicht ausreichend, um die Betroffene auf Fahrten mit einem Taxi oder einen Fahrer zu verweisen. Öffentlicher Verkehrsmittel stellten dem Gericht zufolge auch keine Alternative dar und für ein Fahrverbot während der Urlaubszeit reichten die noch zur Verfügung stehenden Urlaubstage nicht aus.

Wie entschied das Gericht?

Der Sachverhalt war also kompliziert und das Gericht war gefordert. Am Ende stand ein durchaus als ausgewogen zu bezeichnendes Urteil. Angesichts aller Umstände hielt es das Gericht ausnahmsweise für angezeigt, von der Anordnung des Regelfahrverbotes abzusehen. Die eigentlich festzusetzende Geldbuße verdoppelte es dafür von 220,00 € auf 440,00 €. Die Betroffene konnte so ihre Ausbildung unbeeinträchtigt fortsetzen und die Kinder in der gewohnten Weise betreuen und der Familie blieben damit nicht nur weiterer Stress, sondern auch finanzielle Einbußen und zusätzliche Aufwendungen erspart. Diese hätten die heraufgesetzte Geldbuße mit Sicherheit bei weitem überschritten.

Fazit

Das Verfahren zeigt wie wichtig es, dass relevante Tatsachen nicht nur behauptet, sondern auch nachvollziehbar vorgetragen werden. Dies gilt sowohl für die Notwendigkeit der Fahrerlaubnis für die Berufsausübung als auch die begleitenden Umstände und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese waren bei der Betroffenen zwar beengt, aber eben auch geordnet. Ein Fahrverbot hätte zu weitreichenden Schwierigkeiten (z.B. Verlust der Ausbildungsstelle, höher finanzieller Aufwand für ÖPNV oder Fahrer) geführt. Das Urteil erhöht zwar die Zahllast. Es nimmt der der Betroffenen aber nicht die Möglichkeit, die dafür erforderlichen Mittel zu verdienen. Da die Betroffene einsichtig war und ihren Einspruch aus eigenen Stücken ohne gerichtlichen Druck auf die Rechtsfolge beschränkt hatte, fiel es dem Gericht vermutlich nicht schwer, die besprochene Entscheidung zu treffen.

 

Übrigens: Der Verzicht auf die Verhängung eines Fahrverbots ist kein Selbstläufer. So hatte das z.B. das München den Leiter der Notaufnahme eines Klinikums mit einem Fahrverbot belegt, obgleich dieser nächstens und an Wochenenden in Rufbereitschaft zu stehen hatte. Da ein Fahrverbot den Betroffenen nicht in unverhältnismäßiger oder gar in existenziell bedrohlicher Weise traf und er sich z.B. vorübergehend ein Zimmer in unmittelbarer Arbeitsplatznähe hätte anmieten können, erachtete das Gericht das Absehen von einem Fahrverbot als nicht gerechtfertigt (BayObLG München, Beschl. v. 19.01.2021, Az. 202 ObOWi 1728/20)

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Bildnachweis: Pixabay/staboslaw 

(Veröffentlichungsdatum: 19.10.2021)

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